Rz. 355
Die Frage, ob und wie sich besondere gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, z.B. Entnahmebeschränkungen oder Vinkulierungsklauseln, auf die Bestimmung des gemeinen Werts (§ 9 BewG) von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen auswirken, ist seit langem umstritten. Der BFH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Berücksichtigung derartiger Besonderheiten bei der Ermittlung des gemeinen Werts (§ 9 BewG) ausscheidet.[834] Diese Sichtweise liegt offenbar auch den Überlegungen des Gesetzgebers zugrunde.[835] § 9 BewG blieb jedenfalls auch bei den jüngsten Reformen unangetastet.
Andererseits können bestimmte gesellschaftsvertragliche Besonderheiten (soweit sie auch tatsächlich umgesetzt werden) ein erhöhtes Verschonungsbedürfnis von Erwerben entsprechend belasteten Vermögens rechtfertigen,[836] weil die langfristig bestehende gesellschaftsvertragliche Beschränkung dazu führt, dass der objektive gemeine Wert der erworbenen Gesellschaftsanteile aus subjektiver Sicht des Erwerbers nicht verfügbar ist.[837] Vor diesem Hintergrund sieht § 13a Abs. 9 ErbStG einen Wertabschlag für Familienunternehmen (sog. Vorwegabschlag)[838] vor, soweit deren Gesellschaftsvertrag bestimmte, im Gesetz definierte Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen enthält und diese Bestimmungen auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, also "gelebt werden".[839]
Der Vorwegabschlag ist ausschließlich auf Gesellschaften zugeschnitten, für Einzelunternehmen kommt er von vornherein nicht in Betracht.[840] Dasselbe gilt (wohl) auch für Aktiengesellschaften, weil das Aktiengesetz die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen nicht zulässt.[841] Dies erscheint unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten durchaus bedenklich.[842] Dies gilt umso mehr, als er auch der Höhe nach keinen Beschränkungen unterliegt[843] und sich im Prinzip wie ein zusätzlicher Freibetrag auswirkt, der weder einer Bedarfsprüfung noch den Behaltens- oder Lohnsummenanforderungen unterliegt.[844]
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