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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / 1. Nachsteuer bei (ausschließlichem) Verstoß gegen Behaltensregelungen

Dr. Christopher Riedel
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a) Neuberechnung der Steuer

 

Rz. 318

Wie sich bereits aus § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG ergibt, fallen die gewährten Vergünstigungen (also sowohl der Verschonungsabschlag nach Abs. 1 als auch der Abzugsbetrag nach Abs. 2) mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb der Behaltensfrist gegen die Fortführungsbedingungen (Nr. 1–5) verstoßen wird.[771] Somit führen beispielsweise schädliche Verfügungen über Teile des begünstigten Vermögens (wesentliche Betriebsgrundlagen, Teilbetriebe, einer von mehreren Betrieben bzw. begünstigtes Vermögen nur einer von mehreren erworbenen Vermögensarten) auch nur zu einem teilweisen Entfall der Verschonungen.[772] Für die übrigen, nach der schädlichen Verfügung noch verbleibenden Teile des begünstigten Vermögens sind sowohl der Verschonungsabschlag als auch ggf. der Abzugsbetrag (letzterer ggf. angepasst an die durch die schädliche Verfügung veränderten Verhältnisse) anzuwenden.[773] Dies bedeutet, dass z.B. die Veräußerung/Aufgabe nur einer von mehreren begünstigt erworbenen wirtschaftlichen Einheiten nur zum Verlust der Verschonungen hinsichtlich dieser einen wirtschaftlichen Einheit führt und im Übrigen die – ggf. sogar vollständigen – Verschonungen der anderen wirtschaftlichen Einheiten unberührt bleiben.[774]

 

Rz. 319

Im Übrigen ist die Nachversteuerung stets erwerberbezogen. Verstöße eines von mehreren Erwerbern wirken nur zulasten des jeweils Verstoßenden, lassen aber die Verschonungen zugunsten der anderen Erwerber grundsätzlich unangetastet.[775]

 

Rz. 320

Die Nachversteuerung erfolgt, indem der steuerpflichtige Erwerb entsprechend dem Umfang der weggefallenen Verschonungen vollständig neu berechnet wird. Dabei kann ein (vorrangig zu prüfender)[776] anteiliger Wegfall des Verschonungsabschlages zur Folge haben, dass der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG i...

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