Rz. 166
§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG definiert das "begünstigte Vermögen", auf das die Verschonungen nach §§ 13a, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG anzuwenden sind. Um dieses zu ermitteln, ist von dem Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (§ 13b Abs. 1 ErbStG) der Netto-Wert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um den Wert des sog. unschädlichen Verwaltungsvermögens, § 13b Abs. 7 ErbStG) abzuziehen. Mithin kommt es für die Beurteilung, in welchem Umfang begünstigungsfähiges Vermögen tatsächlich verschont wird, entscheidend darauf an, den Netto-Wert des Verwaltungsvermögens zu ermitteln. Vgl. hierzu auch die grafische Übersicht auf der Klapptafel am Ende des Buches.
Rz. 167
Welche Gegenstände überhaupt zum Verwaltungsvermögen zählen, regelt § 13b Abs. 4 ErbStG. Allerdings sind nicht alle von ihnen für die Ermittlung des Netto-Werts des (schädlichen) Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 6 (vgl. hierzu Rdn 324 ff.) relevant. Denn nach § 13b Abs. 3 ErbStG sind all diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens (also nach dem Gesetzeswortlaut auch, nach Interpretation der Finanzverwaltung nur Gegenstände des Verwaltungsvermögens), die "ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind", bis zur Höhe des gemeinen Werts der korrespondierenden Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht als Verwaltungsvermögen zu behandeln (vgl. Rdn 178 ff.). Sie werden also sozusagen vorab ausgeschieden. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die entsprechenden Verbindlichkeiten.
Rz. 168
Sodann ist grds. zwischen Gegenständen des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG ("normales" Verwaltungsvermögen) und den Finanzmitteln i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG (vgl. Rdn 282 ff.) zu unterscheiden. Der Wert der nicht unschädlichen Finanzmittel wird anschließend mit den Werten der übrigen Gegenstände des Verwaltungsvermögens addiert; so ergibt sich der für die weitere Prüfung maßgebliche Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens.
Rz. 169
Von diesem Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens sind sodann die anteiligen Schulden in Abzug zu bringen. Anteilig bedeutet dabei, dass die vorhandenen Schulden nur entsprechend der Relation des Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs zuzüglich der Schulden abgezogen werden können. Um eine Vergleichbarkeit zwischen dem Wert des Verwaltungsvermögens auf der einen Seite und dem im Nenner der Formel berücksichtigten Wert des Betriebs auf der anderen Seite herzustellen, wird der Wert des Betriebs um die Summe der vorhandenen Schulden erhöht. So ergibt sich auch hier eine Art Brutto-Wert (vgl. Rdn 325).
Rz. 170
Nach Durchführung des Schuldenabzugs ergibt sich der Netto-Wert des Verwaltungsvermögens. Hiervon ist nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG der Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens abzuziehen (vgl. Rdn 335 ff.). Dieser entspricht 10 % des um den Netto-Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens sowie der jungen Finanzmittel) geminderten gemeinen Werts des Betriebs.
Rz. 171
Der sich so ergebende Wert des schädlichen Verwaltungsvermögens (wenigstens 0 EUR) ist schließlich noch um den Wert des jungen Verwaltungsvermögens (das dem Betrieb noch nicht mehr als zwei Jahre zuzurechnen ist, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) sowie den Wert der jungen Finanzmittel (vgl. Rdn 288) zu erhöhen, so dass sich der Wert des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens ergibt. Der entsprechende Betrag wird nach § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG vom Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (vereinfacht gesprochen, des Betriebs) abgezogen, um so zum Wert des (tatsächlich) begünstigten Vermögens zu gelangen.