Rz. 30

Das inländische Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG umfasst grundsätzlich sämtliche Wirtschaftsgüter, die zur inländischen Betriebsstätte gehören (§ 95 BewG). Die Abgrenzung erfolgt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Umfasst sind also sämtliche Wirtschaftsgüter, die der inländischen Betriebsstätte dienen, gleichgültig, ob sie sich im In- oder Ausland befinden.[113] Im Zweifelsfall kommt es entscheidend auf den Willen der Geschäftsleitung an, der jedoch nur dann beachtlich ist, wenn er nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steht.[114]

 

Rz. 31

Soweit zum Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte auch Wirtschaftsgüter im Sinne der übrigen Nummern des § 121 BewG, insb. i.S.d. Nr. 2–4 gehören, ist die Nr. 3 vorrangig anzuwenden. Auch der Grundbesitz bzw. die Anteile an Kapitalgesellschaften gehören dann zum inländischen Betriebsvermögen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn die Mindestbeteiligung i.S.v. § 121 Nr. 4 BewG nicht erreicht wird. Dessen ungeachtet kann aber ein beschränkt Steuerpflichtiger neben einem inländischen Betriebsvermögen auch noch weiteres im Inland belegenes Vermögen haben, dessen bewertungsrechtliche Einordnung jeweils separat zu erfolgen hat. Ermittelt beispielsweise eine inländische Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, können im Inland unterhaltene Kontoguthaben dem ausländischen Unternehmen des beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen sein, wenn der inländischen Betriebsstätte die Verfügungsmacht über die Geldmittel tatsächlich entzogen ist. In diesem Fall liegt insoweit kein Inlandsvermögen vor.[115]

Im Falle der Beteiligung an einer Personengesellschaft gelten hinsichtlich der Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter die Ausführungen unter Rdn 4. Etwa vorhandenes Sonderbetriebsvermögen ist dem jeweiligen Gesellschafter zusätzlich zuzurechnen.[116]

[113] RFH v. 19.4.1934 – III A 140/30, RStBl. 1934, 738.
[116] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 16.

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