Rz. 12

Voraussetzung für die Anrechnung einer im Ausland erhobenen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist, dass sie sich auf denselben Erwerbsgegenstand bezieht wie die deutsche Steuer. Im Übrigen muss es sich bei diesem Gegenstand um sog. Auslandsvermögen i.S.v. § 21 Abs. 2 ErbStG handeln.

 

Rz. 13

Vermögen, das in Deutschland entweder gar nicht steuerbar oder in vollem Umfang steuerbefreit ist, spielt für die Anwendung von § 21 ErbStG keine Rolle; selbst wenn es als Auslandsvermögen einer ausländischen Besteuerung unterliegt, kann die hierauf entfallende Steuer nicht angerechnet werden.[19] Teilbefreiungen[20] oder ein unter dem Verkehrswert liegender Wertansatz[21] sind jedoch nicht anrechnungsschädlich;[22] das Gleiche gilt für einen etwaigen höheren Schuldenabzug.[23] Ein solcher kann z.B. dann entstehen, wenn im Ausland die Kosten der Nachlassabwicklung (i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.[24]

 

Rz. 14

Unterliegt das Auslandsvermögen in Deutschland keiner Erbschaftsbesteuerung, weil es – insgesamt – einen negativen Wert hat, scheidet die Anrechnung einer etwaigen ausländischen Steuer aus. Dies gilt auch dann, wenn auf nicht in Auslandsvermögen bestehende Teile des Erwerbs deutsche Erbschaftsteuer anfällt. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Soweit bestimmte Vermögensgegenstände im Ausland steuerfrei sind, kommt die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nicht in Betracht.[25] Angerechnet werden können nur ausländische Erbschaftsteuern auf solche Vermögensgegenstände, die gleichermaßen im In- als auch im Ausland der Erbschaftsteuer unterliegen.[26] Maßgeblich ist insoweit aber nicht eine Betrachtung der einzelnen Vermögensgegenstände sondern vielmehr der Summe aller Gegenstände des jeweiligen (also auf den einzelnen Staat entfallenden) Auslandsvermögens.[27] Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen der oben angesprochenen – eine Anrechnung ausschließenden – Vollbefreiung des Auslandsvermögens einerseits vergleichsweise selten, andererseits durch einfache Gestaltungsmaßnahmen (zusätzliche Zuwendung nicht vollständig befreiter Vermögensgegenstände) vermeidbar.[28]

[19] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 26.
[20] Z.B. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für Hausrat oder für Kunstgegenstände i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG oder für Produktivvermögen, §§ 13a ff. ErbStG; vgl. hierzu auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 28.
[21] Z.B. für noch nicht fällige Lebensversicherungsverträge, § 12 Abs. 4 BewG.
[24] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 21 Rn 26.
[25] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 26.
[26] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 26.
[27] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 26.
[28] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 26.

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