Rz. 4

Es muss sich um eine Zuwendung, d.h. die Hingabe eines Vermögensbestandteils, unter Lebenden und nicht von Todes wegen handeln. Erwerbe von Todes wegen werden von § 3 ErbStG erfasst.

Zuwendender ist derjenige, dessen Vermögen zugunsten eines anderen gemindert wird und Bedachter derjenige, dessen Vermögen sich infolge der Zuwendung erhöht.[1] In beiden Fällen kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln. Bei Personengesellschaften, die steuerlich als transparent gelten, ist Zuwendender bzw. Bedachter jeweils die Mehrheit ihrer Gesellschafter, so dass diese anteilig als Zuwendende bzw. Bedachte anzusehen sind.[2] Im Einzelfall ist auf eine klare Abgrenzung und entsprechende vertragliche Formulierung zu achten, damit nicht ungewollt eine andere Person als Bedachter anzusehen ist (z.B. bei der Kettenschenkung, siehe Rdn 27 ff.) und deshalb eine ungünstigere Steuerklasse zum Tragen kommen, die einen höheren Steuersatz und einen niedrigeren persönlichen Freibetrag zur Folge haben.

 

Rz. 5

Sterben der Zuwendende oder der Bedachte nach Begründung des Schenkungsversprechens, aber vor dessen Erfüllung, hat dies grds. keine Auswirkung auf die Schenkung. Die Erben des Zuwendenden können die aus dem Schenkungsversprechen resultierende Leistungsverpflichtung als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (Erblasserschuld) in Abzug bringen.[3] Stirbt der Bedachte vor Ausführung der Schenkung, fällt der Anspruch aus dem Schenkungsversprechen in den Nachlass. Die Erben des Bedachten sind insoweit bereichert; es kommt zu einer Erhöhung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Schenkungsteuer im Verhältnis zum zuwendenden Dritten nicht mehr anfällt. Mit Ausführung der Schenkung entsteht vielmehr Schenkungsteuer im Verhältnis zum Zuwendenden, da es sich im Ergebnis um eine Schenkung und einen sich anschließenden Erbfall handelt.[4]

 

Rz. 6

Bei Parteispenden (siehe auch § 13 ErbStG Rdn 105 f.) ist abzugrenzen, ob die Zuwendung an die Partei oder an einen bestimmten Wahlkandidaten erfolgt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn die Spende unter eine entsprechende rechtsverbindliche Auflage gestellt ist.

[1] Zur Bestimmung der Beteiligten ist auf die Zivilrechtslage abzustellen, BFH v. 16.9.2020 – II R 33/19, BFH/NV 2021, 317.
[4] Rödl/Seltenreich, § 7 S. 316; a.A. Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 7 Rn 251.

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