Rz. 48
Bei einem Verstoß des Erwerbers gegen die Behaltensregelungen, die Lohnsummenregelung für begünstigtes Vermögen oder die Voraussetzungen des Vorwegabschlages nach § 13a Abs. 9 ErbStG darf lt. Finanzverwaltung der Schenker nicht für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Schenker hat die Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG auch für diesen Fall selbst übernommen.[71]
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