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Die bloße Tatsache eines steuerrechtlichen Gesamtschuldverhältnisses begründet kein gewichtiges rechtliches Interesse eines Gesamtschuldners, die Akten des von einem anderen der Gesamtschuldner geführten Finanzrechtsstreits einzusehen.[72] Obwohl Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner sind, hat der Schenker wegen dem nach § 30 AO bestehenden Steuergeheimnis keinen Anspruch auf Akteneinsicht,[73] es sei denn, der/die Beschenkte(n) stimmen zu.

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