Raymond Halaczinsky, Ulrich Gohlisch
Rz. 50
Ein Schenker kann im Innenverhältnis die Entrichtung geschuldeter Steuer selbst übernehmen oder einem anderen auferlegen, z.B. einem Beschenkten, der eine Auflage zu erfüllen hat. Die freiwillige Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker nach § 10 Abs. 2 ErbStG kann verschiedene Gründe haben. Der häufigste Grund dürfte sein, dass der Schenker erreichen möchte, dass der Beschenkte durch die Schenkung nicht wirtschaftlich belastet wird, z.B. weil die Steuer nicht aus dem übertragenen Vermögen entrichtet werden kann und der Beschenkte ansonsten mittellos ist.
Beispiel
A überträgt sein Einfamilienhaus an sein mit ihm nicht verwandtes Patenkind B. Das Haus soll von B zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. B hat keine Einkünfte und kein Vermögen.
Rz. 51
Grds. wird die Steuerpflicht in ihrem Grunde nicht durch die zivilrechtliche Absprache berührt. Wenn der Schenker sich verpflichtet, die Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG zu übernehmen, ist er im Regelfall direkt in Anspruch zu nehmen. Eine Verpflichtung im Sinne einer Ermessensbindung besteht dazu aber nicht. Gleiches gilt, wenn der Schenker beantragt hat, dass der Steuerbescheid ihm bekannt zu geben ist. Die Steuerschuld des Beschenkten bleibt aber in jedem Fall parallel dazu bestehen. Die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach der Übernahme der Steuerschuld gem. § 10 Abs. 2 ErbStG und ggf. gegenüber dem Beschenkten muss in voneinander unabhängigen Festsetzungsverfahren erfolgen.
Rz. 52
Ein anderer Grund für die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker kann das Ziel haben, auf diese Weise legal Schenkungsteuer zu sparen.
Rz. 53
Beispiel
A schenkt seinem mit ihm nicht verwandten Patenkind B 500.000 EUR und verpflichtet sich, die Schenkungsteuer zu übernehmen.
Berechnung der Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG:
Schenkung |
500.000 EUR |
zzgl. übernommene Steuer |
144.000 EUR |
Gesamtwert der Schenkung |
644.000 EUR |
Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
20.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
624.000 EUR |
Steuersatz § 19 ErbStG 30 % |
|
Steuer |
187.200 EUR |
Wie aus dem Beispiel ersichtlich wird, ist das Patenkind um 500.000 EUR und die vom Schenker gezahlte Steuer in Höhe von 187.200 EUR, d.h. insgesamt um 687.200 EUR bereichert worden, hat aber nur auf 644.000 EUR abzüglich seines Freibetrags von 20.000 EUR Schenkungsteuer bezahlt. Daraus ergibt sich folgende legale Steuerersparnis:
Bereicherung |
687.200 EUR |
Freibetrag |
20.000 EUR |
Steuerpflichtig |
667.200 EUR |
Steuersatz § 19 ErbStG 30 % |
|
Theoretische Steuer |
200.160 EUR |
Tatsächliche Steuer siehe oben |
187.200 EUR |
Legale Steuerersparnis wegen § 10 Abs. 2 ErbStG |
12.960 EUR |
Hinzuweisen ist darauf, dass den Beschenkten die erhöhte Steuerpflicht nach § 10 Abs. 2 ErbStG erst dann trifft, wenn der Schenker die Steuer tatsächlich auch übernimmt. Erfüllt der Schenker seine Übernahme nicht, kann der Beschenkte beantragen, dass die erhöhte Steuer gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO rückgängig gemacht wird.