Rz. 14
Zu den prinzipiell begünstigten Erwerben unter Lebenden gehören neben der freigebigen Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG insbesondere Erwerbe infolge vom Schenker angeordneter Auflagen oder infolge der Erfüllung von ihm gesetzter Bedingungen. Der Erwerb des Auflagenbegünstigten ist insoweit als Erwerb begünstigten Vermögens vom Schenker (nicht etwa vom Beschwerten) anzusehen. Eine Inanspruchnahme der Begünstigungen durch den Auflagenbeschwerten ist wegen der ihm obliegenden Weitergabeverpflichtung (§ 13a Abs. 5 ErbStG) ausgeschlossen.
Rz. 15
Begünstigungsfähig ist auch die Bereicherung eines Ehegatten bzw. Lebenspartners, die sich durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft ergibt (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), ebenso die Übertragung von Produktivvermögen als Abfindung für einen Erbverzicht sowie die Übertragung aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden oder bei Aufhebung einer Stiftung bzw. bei Auflösung eines Vereins (§ 7 Abs. 2 Nr. 9 ErbStG).
Rz. 16
Weiterhin kann die Übertragung begünstigten Vermögens von einem Nacherben auf den Vorerben (vor Eintritt des Nacherbfalls) begünstigt sein. Dies ändert allerdings nichts daran, dass auch im Falle der Ausübung des Wahlrechts nach § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG der Nacherbe das begünstigte Vermögen (steuerlich gesehen) unmittelbar vom Vorerben erwirbt. Begünstigungsfähig ist auch die vorzeitige Abfindung aufschiebend bedingter, betagter oder befristet erworbener Ansprüche unter der Voraussetzung, dass der Schenker selbst die Abfindung mit Hilfe von Produktivvermögen leistet.
Rz. 17
Analog zu den entsprechenden Erwerben von Todes wegen gelten die Privilegierungen auch für leibzeitige Anwachsungserwerbe unter Personengesellschaftern sowie für den Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen aufgrund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 7 ErbStG).
Rz. 18
Mittelbare Schenkungen sind nur dann begünstigt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag unter der Auflage zuwendet, sich damit am Betriebsvermögen oder am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Schenkers zu beteiligen oder eine vom Schenker unmittelbar gehaltene Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zu erwerben. Die mittelbare Schenkung mit der Maßgabe, von einem Dritten begünstigtes Vermögen zu erwerben oder sich am Vermögen eines Dritten zu beteiligen, ist hingegen nicht begünstigt, weil insoweit kein Übergang von Produktivvermögen vom Schenker auf den Beschenkten stattfindet.
Die Inanspruchnahme der Verschonung ist also nur möglich, wenn der Schenker zunächst das begünstigte Vermögen selbst erwirbt.
Rz. 19
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Begünstigungsnormen ist stets, dass begünstigtes Vermögen als solches übertragen wird. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen setzt dies einen tatsächlichen Anteilsübergang voraus. Demzufolge sind bloße Werterhöhungen nicht begünstigt. Insoweit der Steuerpflichtige keine Anteile erhält, scheidet eine Erfüllung des Tatbestandes von § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG von vornherein aus.
Dies betrifft sowohl die Fälle, in denen Kapitalgesellschaftsanteile eingezogen werden mit der Folge, dass sich dadurch der Umfang der Vermögensbeteiligung der Inhaber der verbleibenden Gesellschaftsanteile erhöht (§ 7 Abs. 7 ErbStG), als auch die Fälle, in denen durch Vermögenszuführungen der Wert der Gesellschaftsanteile anderer Gesellschafter erhöht wird (§ 7 Abs. 8 ErbStG).