Rz. 45
Schenkungsgegenstand kann ein einzelner Gegenstand, aber auch eine Mehrheit von Gegenständen sowie sog. Sachgesamtheiten (z.B. ein Betrieb) sein (vgl. dazu noch R E 7.4 Abs. 3 ErbStR 2019). Schenkungsteuerlich kommt es bei der Ausführung darauf an, ob mehrere Gegenstände gleichzeitig oder hintereinander geschenkt werden. Hauptkriterien für die Annahme eines einheitlichen Erwerbs sind ein einheitlicher Erwerbsgrund – nämlich der Tod des Erblassers oder ein einheitliches Schenkungsversprechen – und ein einheitlicher Steuerentstehungszeitpunkt. Laufende Geldschenkungen sind i.d.R. einzelne Schenkungen (§§ 3, 14 ErbStG sind anwendbar; zur Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG siehe § 14 ErbStG Rdn 13 und 34), es kann sich aber auch um Ratenzahlungen einer Geldschenkung oder um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht handeln. In letzteren Fällen läge nur eine Schenkung vor. Auch wenn Schenkungsversprechen (z.B. über einen bestehenden GmbH-Geschäftsanteil und einen aufgrund einer Kapitalerhöhung neu entstehenden GmbH-Geschäftsanteil, siehe dazu Rdn 68) in einer notariellen Urkunde zusammengefasst werden, liegen zwei getrennt zu besteuernde Erwerbsvorgänge vor, wenn die Schenkungsteuer für die Übertragung der Geschäftsanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden ist, weil die Zuwendungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt werden. Mit gleichzeitigem Schenken von mehreren Gegenständen können z.B. negative Steuerwerte (z.B. negativer KG-Anteil) und positive Steuerwerte (z.B. Geld) saldiert werden. Dies kann die Steuerlast bei reinen oder gemischten Schenkungen mindern. Soweit ein Teil des zugewendeten Vermögens nach §§ 13, 13a–13c oder 13d ErbStG begünstigt ist, sind die Befreiungen bei dem einzelnen begünstigten Vermögen vorzunehmen. Werden im Rahmen eines einheitlichen Erwerbs mehrere gem. § 13 ErbStG befreite Gegenstände erworben und besteht nur bei einem oder einigen ein Schuldenüberhang, kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 3 ErbStG auch gegenstandsbezogen erklärt werden.
Eine Schenkung von Vermögensgegenstände hintereinander führt zu verschiedenen Entstehungs- und Bewertungszeitpunkten, mit der weiteren Folge, dass regelmäßig § 14 ErbStG zur Anwendung kommt und die letzten Schenkungen in den Anwendungsbereich eines anderen (neuen) Rechts fallen können. In der Praxis werden häufig einheitlich geplante Schenkungen in zeitlich auseinanderfallenden Teilakten ausgeführt. Nach der Rechtsprechung ist gerade in diesen Fällen einheitliches Rechtsgeschäft nachzuweisen. Ohne entsprechenden Schenkungsvertrag oder sonst schriftlich fixierte Schenkungsvereinbarungen wird die Anerkennung als einheitliche Schenkung – insbesondere im Nachhinein – i.d.R. mangels Beweise scheitern.