Rz. 22
Ein Erbvertrag bedarf zu seinem wirksamen Zustandekommen der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor dem Notar nach § 2276 Abs. 1 BGB. Die Verbindung eines Erbvertrages zusammen mit einem anderen Vertrag, wie beispielsweise einem Erbverzicht nach § 2348 BGB, ist zulässig. Der Erbvertrag ist die einzige Form, nach der auch nicht miteinander verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundene Personen miteinander gemeinsame letztwillige Verfügungen von Todes wegen treffen können. Auch beim Erbvertrag, den Personen verschiedener Staatsangehörigkeit miteinander vereinbaren können, ist zu prüfen, ob das berufene ausländische Recht die Möglichkeit zulässt, dass der Vertragsschließende einen Erbvertrag nach deutschem Recht wirksam abschließen kann. Das Erbstatut richtet sich dabei nach Art. 23 EuErbVO. Es regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen und die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung auch in der Form des Erbvertrages. Bei der Verbindung eines Ehevertrages mit einem Erbvertrag hat dabei eine gesonderte Prüfung bezüglich der jeweiligen Wirksamkeit beider Verträge nach dem jeweiligen Landesrecht zu erfolgen. Der Erbvertrag hat eine vertragliche Bindungswirkung für die Vertragsparteien. Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute und Lebenspartner erlangt eine solche Bindungswirkung erst, sofern eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen anzunehmen ist, §§ 2270, 2271 BGB. Nur wenn der Erbvertrag mindestens eine letztwillige vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen enthält, liegt ein Erbvertrag vor. Andernfalls ist ein Testament anzunehmen. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können sich die Parteien eines Erbvertrages den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten nach § 2293 BGB. Dieses Recht erlischt mit dem Tod einer Vertragspartei, außer es handelt sich lediglich um einen einseitigen Erbvertrag. Es ist auch möglich, sich den Rücktrittsvorbehalt nur für einzelne Teile einer Verfügung vorzubehalten. Lebzeitige Verfügungen sind dem Erblasser, der einen Erbvertrag abgeschlossen hat, nach § 2286 BGB nicht untersagt. Jedoch treffen häufig der Erblasser und der künftige Erbe in einem Erbvertrag über die letztwillige Verfügung von Todes wegen hinaus Abreden, wonach der Erblasser bereits zu Lebzeiten nicht mehr berechtigt ist, über sein Vermögen zu verfügen oder nur mit Zustimmung des künftigen Erben. Diese zunächst rein schuldrechtliche Abrede wird in der Praxis meist mit einer dinglichen Absicherung im Grundbuch verbunden, indem für den künftigen Erben eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen wird. Trotz dieser erheblichen lebzeitigen Verfügungseinschränkung des Erblassers stellt dieser Verfügungsunterlassungsvertrag als Bestandteil eines Erbvertrages eine erbrechtliche Regelung von Todes wegen i.S.v. § 3 Abs. 1 ErbStG und keine lebzeitige Zuwendung dar, da der Erblasser sich lediglich verpflichtet, eine Verfügung über einen Gegenstand zu unterlassen. Die wirtschaftliche Nutzung des Gegenstandes bleibt aber allein dem Erblasser bis zu seinem Tode vorbehalten.