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Die Jahressteuer wird nach dem Steuersatz erhoben, der sich gemäß § 19 ErbStG für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder wiederkehrenden Nutzungen bzw. Leistungen ergibt, § 23 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Zuwendungsempfänger durch die Wahl der Jahressteuer in den Genuss eines niedrigeren Steuersatzes kommt. Es ist daher der Kapitalwert des zugewendeten Renten- bzw. Nießbrauchsrechts nach den § 12 Abs. 1 ErbStG, §§ 1316 BewG zu ermitteln (vgl. § 12 ErbStG Rdn 37) und dieser zu den Werten der übrigen erworbenen Vermögensgegenstände hinzuzuzählen, um auf dieser Basis den zur Anwendung kommenden Steuersatz zu finden. Der sich danach insgesamt ergebende Steuerwert ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG auf volle 100 EUR abzurunden.[6] Die Härteklausel des § 19 Abs. 3 ErbStG findet Anwendung (Beispielsfall siehe Rdn 11 ff.).

[6] FinMin NRW v. 21.1.1976, DB 1976, 461, 462 und OFD Frankfurt a.M. v. 25.6.2020, DStR 2020, 2378: keine Abrundung der einzelnen Jahreswerte.

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