a) Tatbestand
Rz. 309
Die Voraussetzungen stellen sich nach § 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG wie folgt dar:
Der Erwerber muss zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörende Gegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 ErbStG) innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall (Zeitpunkt der Steuerentstehung, § 9 ErbStG) in begünstigungsfähiges Vermögen (also nicht anderes Verwaltungsvermögen) investieren (einschließlich Altersvorsorgevermögen i.S.v. § 13b Abs. 3 ErbStG).
Dieses begünstigungsfähige Vermögen muss außerdem unmittelbar einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen; eine gewerbliche Prägung genügt nicht. Im Übrigen stellt die Verwendung des Wortes "dienen" klar, dass lediglich eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht ausreichend sein kann. Vielmehr wird die Bestimmung des Investitionsguts zu einer tatsächlichen Nutzung im Rahmen des operativen Geschäfts zu fordern sein.
Beim Träger dieses operativen Geschäfts muss es sich auf jeden Fall um ein Unternehmen handeln, das Gegenstand des konkreten Erwerbs von Todes wegen war. Das bedeutet allerdings nicht, dass das eingesetzte Verwaltungsvermögen unbedingt in den Betrieb (oder die Gesellschaft) investiert werden müsste, aus dem (oder der) es stammt. Der Gesetzeswortlaut macht sogar deutlich, dass die Investition nicht zwingend innerhalb derselben Vermögensart erfolgen muss. Vor diesem Hintergrund kann also auch die Investition von Verwaltungsvermögen aus einem vererbten Personenunternehmen in eine (Tochter-)Kapitalgesellschaft erfolgen. Diese Durchlässigkeit bzw. Flexibilität gilt jedenfalls dann, wenn der Betrieb/die Gesellschaft, in den/die investiert wird, zum selben Verbund (i.S.v. § 13b Abs. 2 bzw. 9 ErbStG) gehört.
Im Übrigen kann es auch nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem Investitionsgut um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen, Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen handelt. Ebenso wenig darf der Begriff "Investition" als Beschränkung auf Gegenstände des Anlagevermögens verstanden werden. Investitionsgegenstand kann vielmehr auch Umlaufvermögen sein.
Andererseits genügt die Ablösung betrieblicher Verbindlichkeiten wohl nicht, auch wenn die Verwendung des Begriffs "Vermögensgegenstände" darauf hindeuten könnte, dass auch die Reduzierung von Verbindlichkeiten (als passiven Vermögensgegenständen) in den Anwendungsbereich von § 13b Abs. 5 ErbStG fallen könnte.
Die Investition in (andere) Gegenstände des Verwaltungsvermögens ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 13b Abs. 5 S. 2 ErbStG zur Umqualifizierung in keinem Fall geeignet.
Rz. 310
Weitere Voraussetzung für die Umqualifizierung ist, dass die vorgenommene Vermögensumschichtung (Investition) auf einem "vorgefassten Plan des Erblassers" beruht. Gerade insoweit waren die Anforderungen an die Dokumentation anfangs recht unklar. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung in den ErbStR 2019 eine Vielzahl der anfangs bestehenden Zweifelsfragen (aus ihrer Sicht) beantwortet.
Damit das Planungserfordernis als Tatbestandsmerkmal nicht leerläuft, ist jedenfalls eine so konkrete Planung zu fordern, dass bei nachfolgender Ausführung der Investitionen ein eindeutiger Abgleich mit den vorherigen Planungen möglich ist. Das erfordert, dass sowohl hinsichtlich der Investitionsgegenstände als auch hinsichtlich der Investitionszeitpunkte konkrete Entscheidungen getroffen (und sinnvollerweise auch dokumentiert) wurden. Eindeutig ist dies jedenfalls immer dann, wenn der Erblasser selbst noch zu seinen Lebzeiten die entsprechende Bestellung ausgelöst hat, allerdings noch vor Lieferung verstorben ist. Bei Bauprojekten sollte die Stellung des Bauantrags genügen.
Die Planungen des Erblassers müssen allerdings nicht so weit gehen, dass er auch die Finanzierung der beabsichtigten Investitionen bereits konkret vorgegeben hätte. Dies gilt insbesondere auch für etwa einzusetzende Gegenstände des Verwaltungsvermögens. Demzufolge hat der Erwerber also die freie Wahl, welches Verwaltungsvermögen er zur Investitionsfinanzierung einsetzt; auch die (zusätzliche) Verwendung originären Privatvermögens ist unschädlich.
Soweit die Finanzverwaltung die Möglichkeit der Umqualifizierung junger Finanzmittel ablehnt, lässt sich dies anhand des Gesetzeswortlauts nicht rechtfertigen und kann daher so auch nicht hingenommen werden. Hinzu kommt, dass gerade im Hinblick auf die Finanzmittel eine Planung (selbst bei Übertragung unter Lebenden) in der Praxis recht schwierig ist, so dass das Bedürfnis, sie rückwirkend in unschädliches Vermögen umzuqualifizieren, im Grunde umso größer erscheint.
Rz. 311
Da das Gesetz an den Dokumentationsumfang keine konkreten Anforderungen stellt, sollte aber auch in anderen Fällen insoweit ein breiterer Spielraum bestehen. Somit sollte jegliche in Betracht kommende Art des Nachweises ausreichend sein, also beispielsweise auch durch Zeugen. Dies gilt insbesondere für mündlich geäußerte Pläne. All...