Rz. 40
Der Steuererlass nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Erwerber nicht gegen die in § 28a Abs. 4 Nr. 1 und 2 ErbStG genannten Bedingungen verstößt, insbesondere innerhalb der Lohnsummenfrist von sieben Jahren die Mindestlohnsumme entsprechend den Vorgaben der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 Nr. 3–5 ErbStG) unter entsprechender Anwendung der Vorgaben des § 13a Abs. 3 S. 2 und 6–13 ErbStG nicht unterschreitet und nicht gegen die Behaltensanforderungen entsprechend § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG verstößt.
Vor dem Hintergrund, dass durch einen Erlass nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG im Ergebnis eine vollständige Steuerbefreiung erreicht werden kann, orientieren sich die nachlaufenden Verpflichtungen an den Vorgaben, die im Bereich von § 13a ErbStG für die Vollverschonung gelten. Demzufolge beträgt sowohl die Lohnsummenfrist als auch die Behaltensfrist sieben Jahre. Die Mindestlohnsumme beträgt (bei mehr als 15 Beschäftigten) 700 % der Ausgangslohnsumme, bei kleineren Betrieben 565 % (mehr als zehn, nicht aber mehr als 15 Beschäftigte) bzw. 500 % (mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigte).
Rz. 41
Die Rechtsfolge, die sich aus einer Unterschreitung der Mindestlohnsumme (§ 28a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) ergibt, besteht in einem teilweisen, der Höhe nach am Ausmaß der Unterschreitung der Mindestlohnsumme orientierten, rückwirkenden Wegfall des bereits gewährten Steuererlasses. Dabei entfällt der Erlass in dem Umfang, in dem die tatsächlich erreichte Lohnsumme die maßgebliche Mindestlohnsumme unterschreitet. Somit würde bei einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten eine tatsächlich erreichte Lohnsumme von 560 % (entspricht 80 % der Mindestlohnsumme) zu einem rückwirkenden Entfall des Erlasses in einem Umfang von 20 % des ursprünglichen Erlass-Betrages führen.
Rz. 42
Im Bereich des § 28a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG (Behaltensfristverstoß) besteht die Rechtsfolge ebenfalls in einem – in der Regel teilweisen – rückwirkenden Entfall des ursprünglich gewährten Erlasses. Insoweit kommt es (wie im Bereich von § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG) zum einen auf den gegenständlichen Umfang und zum anderen auch auf den Zeitpunkt des Behaltensfristverstoßes an. Denn der Erlass entfällt nur hinsichtlich derjenigen Teile des begünstigten Vermögens, auf die sich der Behaltensfristverstoß tatsächlich bezieht. Außerdem vermindert sich der Wegfall des Erlasses für jedes zwischen dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) und dem Zeitpunkt des Behaltensfristverstoßes abgelaufene volle Jahr um 1/7 (vgl. zur Systematik § 13a ErbStG Rdn 328 f.).
Rz. 43
Im Falle von Überentnahmen i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG spielt das angesprochene zeitliche Moment allerdings keine Rolle. Hier entfällt der gewährte Erlass in jedem Fall hinsichtlich des Anteils, der dem Wert der Überentnahmen in Relation zum Wert des insgesamt von dem ursprünglichen Erlass erfassten begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) steht.