Rz. 40
Sachliche Verfügungsbeschränkungen gelten für jeden Eigentümer des Wirtschaftsguts. Auch sie können sich aus dem Gesetz oder einem Rechtsgeschäft ergeben.
Rz. 41
Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen bestehen im Recht der Personengesellschaften. Hier können die Gesellschafter unter Lebenden nicht über ihre Gesellschafterrechte verfügen (§ 717 S. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB), auch nicht über ihre Anteile am Gesellschaftsvermögen (§ 719 Abs. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB). Verfügungen von Todes wegen sind nur für den Kommanditanteil (§ 177 HGB) und den Anteil des stillen Gesellschafters (§ 234 Abs. 2 BGB) generell zugelassen.
Rz. 42
Sachliche Verfügungsbeschränkungen kraft Gesetzes bestehen auch im Erbrecht, so bei der Vor- und Nacherbfolge, bei der der Vorerbe nach gesetzlicher Regel über ein Grundstück, das zur Erbmasse gehört, nicht wirksam verfügen kann, wenn dadurch das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt wird (§ 2113 Abs. 1 BGB). Die Beschränkungen sind zwar Ergebnis einer letztwilligen Verfügung, da es keine Vor- und Nacherbfolge kraft Gesetzes gibt, aber das macht sie nicht zu Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilliger Anordnung beruhen (§ 9 Abs. 3 S. 2 BewG).
Rz. 43
Sachliche Verfügungsbeschränkungen können auch auf vertraglicher Vereinbarung beruhen. Dazu gehört der Ausschluss der Abtretung einer Forderung (§ 399 BGB). Die Vereinbarung begründet zwar keine Verfügungsbeschränkung im Sinne des Zivilrechts, sondern macht die Forderung unveräußerlich (zu dieser Unterscheidung vgl. § 137 S. 1 BGB), führt aber zu einer sachlichen Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 2 BewG. Auch vertragliche Abtretungsverbote (Vinkulierungen), die sich im Recht der Kapitalgesellschaften finden (vgl. § 68 Abs. 2 S. 1 AktG, § 15 Abs. 3 GmbHG), ergeben sachliche Verfügungsbeschränkungen.