Raymond Halaczinsky, Ulrich Gohlisch
a) Schenker hat die geschuldete Steuer selbst übernommen (Finanzamt war dies bekannt, trotzdem hat es den Beschenkten in Anspruch genommen)
Rz. 56
Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen und ist dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids bekannt, bedarf die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Beschenkten in einem solchen Fall regelmäßig einer Begründung, aus der die für das Finanzamt maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen. Der BFH musste sich in seiner Entscheidung vom 1.7.2008 damit auseinandersetzen, welche Auswirkungen es hat, wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten nach § 10 Abs. 2 ErbStG die geschuldete Steuer selbst übernommen hat, dem Finanzamt dieses bekannt war und das Finanzamt trotzdem den Beschenkten in Anspruch genommen hat. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Inanspruchnahme des Beschenkten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung erfordert, es sei denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar. Fehlt die erforderliche Begründung und wird sie auch nicht in zulässiger Form nachgeholt, ist der gegen den Beschenkten ergangene Steuerbescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben. Insoweit gelten für die Schenkungsteuer dieselben Grundsätze wie für die Grunderwerbsteuer, wenn das Finanzamt denjenigen der Gesamtschuldner, der nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien nicht verpflichtet ist, die Grunderwerbsteuer zu tragen, in Anspruch nimmt.
Der die Schenkungsteuer übernehmende Schenker muss auch nach Erlass des Schenkungsteuerbescheids an den Beschenkten mit dem Erhalt eines Steuerbescheids an sich selbst rechnen. Die Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des an den Beschenkten gerichteten Schenkungsteuerbescheids ist für die Schenkungsteuerfestsetzung gegenüber dem Schenker ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, ob gegenüber dem Schenker schon Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Rz. 57
Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt (vgl. § 44 Abs. 2 S. 3 AO i.V.m. § 425 Abs. 2 BGB). Dies gilt aber nur so lange, wie der Steueranspruch noch nicht durch Zahlung des Erwerbers erloschen ist. Der gegen den Beschenkten ergangene Bescheid hat keinerlei Wirkung gegen den Schenker als den anderen Gesamtschuldner. Diesem werden durch den gegen den Beschenkten ergangenen Bescheid – selbst wenn er bestandskräftig wurde – keine Einwendungen gegen Grund und Höhe des geltend gemachten Steueranspruchs abgeschnitten.
b) Schenker ist vor Erteilung des Steuerbescheids verstorben
Rz. 58
Wenn der Schenker verstorben ist, ist seine Zusage, die sich aus der Schenkung ergebende Schenkungsteuer zu übernehmen, vom Finanzamt nur dann zu beachten, wenn sie entweder notariell beurkundet wurde oder der Schenker die versprochene Leistung schon bewirkt hat. Im Zweifel sind die Rechtsnachfolger zur Übernahme verpflichtet und können ermessensgerecht in Anspruch genommen werden.
Bestreiten die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Schenkers das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung und demzufolge auch, dass der Schenker die Schenkungsteuer gem. § 10 Abs. 2 ErbStG übernommen hat, ist die Heranziehung der Beschenkten zur Schenkungsteuer im Hinblick auf deren möglichst rasche und sichere Erhebung grds. ermessensgerecht.
c) Schenker übernimmt nicht freiwillig die Schenkungsteuer (Finanzamt nimmt Schenker in Anspruch, Schenker versucht nicht, sich Schenkungsteuer vom Beschenkten zurückzuholen)
Rz. 59
Ist der Schenker als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden (ohne dass ein Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG vorliegt) und hat er die Steuer bezahlt, steht ihm gegen den Beschenkten nach § 426 BGB ein Ausgleichsanspruch zu. Wenn der Schenker freiwillig auf den Ausgleichsanspruch verzichtet, kann eine Schenkung vorliegen. Die Formulierung in § 10 Abs. 2 ErbStG "(…) oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen (…)" deutet m.E. darauf hin, dass der Gesetzgeber unter die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ErbStG nicht auch "den Verzicht auf den Ausgleichanspruch" subsumieren wollte. Ich plädiere vorliegend daher für eine Zusammenrechnung über § 14 ErbStG. Voraussetzung ist aber zusätzlich, dass überhaupt eine Bereich...