Rz. 22
Es kommt auf den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Beschwerte die Verpflichtung zur Zweckerfüllung erfüllt.
Rz. 23
Umstritten war, ob die Anlaufhemmung weiter verlängert ist, wenn das Finanzamt aufgrund der Anzeige zu einer Steuererklärung auffordert und der Steuerpflichtige die Steuererklärung dann auch einreicht. Denn bei Abgabe einer Steuererklärung endet die Anlaufhemmung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingeht.
Beispiel
Schenkung 2018, die Anzeige in 2018, die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung in 2020, die Abgabe der Erklärung in 2021.
Käme es auf den Eingang der Anzeige an, würde die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2018 beginnen und mit Ablauf des Jahres 2021 enden. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Verjährung bei Abgabe einer Steuererklärung aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Das wäre hier mit Ablauf des Jahres 2021 der Fall, so dass die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2025 eintreten würde.
Diese Streitfrage entschied der BFH so: Fordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG zur Einreichung einer Schenkungsteuererklärung auf, endet die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Die unterschiedlichen Zwecksetzungen der Anzeige bzw. der Steuererklärung sollen es nach Auffassung des BFH rechtfertigen, dass bei einer ordnungsgemäßen Erstattung der Anzeige erst die dem Finanzamt nachfolgend durch die Einreichung der angeforderten Steuererklärung vermittelte Kenntnis zur (endgültigen) Beendigung der Anlaufhemmung führt. Allerdings: Geht die Steuererklärung nicht innerhalb der Dreijahresfrist des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ein, kann dies nicht mehr zu einer weiteren Ablaufhemmung führen, d.h. die Festsetzungsjährung beginnt mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Rz. 24
Durch Anzeigen, die Dritte erstatten müssen (§§ 30 Abs. 3, 33, 34 ErbStG), wird die Anlaufhemmung von Anzeigen, die die Steuerpflichtigen/Erwerber erstatten müssen, grds. nicht tangiert. Die Anzeigen Dritter gem. §§ 30 Abs. 3, 33, 34 ErbStG sind keine Anzeigen i.S.d. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.
Soweit für den Erwerber/Schenker keine Anzeigepflicht besteht, kann durch Anzeigen Dritter grds. keine Anlaufhemmung ausgelöst werden; d.h. die Festsetzungsverjährung beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erbschaft-/Schenkungsteuer entstanden ist. Hier liegt das Risiko der rechtzeitigen Festsetzung beim Finanzamt. Erstattet der Dritte keine oder eine unrichtige bzw. unvollständige Anzeige, beginnt die Festsetzungsverjährung – vorbehaltlich des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO – bei Schenkungen gem. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO und bei Erwerben von Todes wegen gem. § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO, siehe Rdn 15.
Rz. 25
Müssen sowohl der Erwerber/Schenker wie auch Dritte, z.B. Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Versicherungen, Anzeigen erstatten, kommt es für den Beginn der Festsetzungsverjährung auf den Eingang der Anzeige bzw. der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt an (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Gibt der Erwerber/Schenker keine Anzeige ab und erlangt das Finanzamt durch die Anzeigen Dritter Kenntnis von dem Erwerb, wird der Beginn der Festsetzungsverjährung dadurch beeinflusst. Erlangt nämlich das Finanzamt nur durch die Anzeigen Dritter innerhalb der Dreijahresfrist i.S.d. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO die positive Erkenntnis vom Erwerb, beginnt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Kenntnis erlangt worden ist. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob der Anzeigepflichtige die Anzeige danach abgibt und ob und wann er zu einer Steuererklärung aufgefordert wird bzw. eine solche abgibt. Erlangt das Finanzamt nur durch die Anzeigen Dritter nach Ablauf der Dreijahresfrist i.S.d. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO die positive Erkenntnis vom Erwerb, beginnt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Erstattet der Dritte keine oder eine unrichtige bzw. unvollständige Anzeige, beginnt die Festsetzungsfrist bei Schenkungen gem. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO und bei Erwerben von Todes wegen gem. § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO, siehe dazu Rdn 15.