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Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) ergibt sich aus § 176 Abs. 1 BewG i.V.m. §§ 95, 99 BewG. Ob ein Grundstück Betriebsgrundstück ist, wird nach ertragsteuerlichen Grundsätzen entschieden. Grundbesitz, der in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört, ist grds. kraft Rechtsform Betriebsvermögen. Für die Bewertung ist die Zuordnung eines Grundstücks zum Betriebsvermögen von untergeordneter Bedeutung. In der Regel geht der Wert des Betriebsgrundstücks in der Gesamtbewertung des Betriebs, insb. nach den Ertragsaussichten auf. Kommt es überhaupt zu einer Einzelbewertung, ist das Grundstück wie ein Grundstück des Grundvermögens zu bewerten (vgl. §§ 11 Abs. 2 S. 3, 200 Abs. 24 BewG, R B 11.5 Abs. 5 S. 2 ErbStR 2019). Im Fall der Einzelbewertung ist dennoch wichtig, dass im Feststellungsbescheid auch die Eigenschaft "Betriebsgrundstück" festgestellt wird. Nur dadurch kann es ggf. in die Verschonung für Produktivvermögen gem. §§ 13a, 13b und 19a ErbStG einbezogen werden. Fehlt die Feststellung als Betriebsgrundstück, kann sie erforderlichenfalls in einem Ergänzungsbescheid i.S.d. § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden; in der Regel wird die Initiative dazu vom Steuerpflichtigen auszugehen haben.

Gehört nur ein Teil des Grundstücks zum Betriebsvermögen, so ist der Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG festzustellen. Eine nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Aufteilung erfolgt vom Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 BewG).[8]

[8] H B 176.1 "Aufteilung des Grundbesitzwertes bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung" ErbStH 2019.

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