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Grundsätzlich gilt seit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 der Grundsatz der rechtsformneutralen Bewertung. § 11 Abs. 2 BewG differenziert darüber hinaus für die Bewertung von nicht notierten Kapitalgesellschaftsanteilen auch nicht zwischen in- und ausländischen Gesellschaften.[78] Hinsichtlich der Bewertung von Betriebsvermögen wird aber demgegenüber nach wie vor zwischen inländischem, das nach § 12 Abs. 5 ErbStG zu bewerten ist, und ausländischem Betriebsvermögen, für das § 12 Abs. 7 ErbStG gilt, unterschieden. Während für inländisches Betriebsvermögen im Ergebnis dieselben Bewertungsgrundsätze gelten wie für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften,[79] richtet sich die Bewertung ausländischen Betriebsvermögens nach wie vor nach §§ 31, 9 BewG.[80]

Allerdings wird man aus §§ 31 und 9 BewG schwerlich den Schluss ziehen können, dass für ausländisches Betriebsvermögen materiell andere Bewertungsvorgaben einschlägig sein sollen als für inländisches.[81] Dies folgt zum einen daraus, dass auch § 11 Abs. 2 (ggf. i.V.m. §§ 199203) BewG auf die Ermittlung des gemeinen Wertes abzielt. Zum anderen spricht für diese Sichtweise auch eine europarechtlichen Vorgaben entsprechende erweiternde Auslegung von § 12 Abs. 5 ErbStG.[82]

Dementsprechend geht die Finanzverwaltung auch zutreffend von einer belegenheitsunabhängigen und einheitlichen Bewertung sämtlichen Unternehmensvermögens aus und erklärt in R B 199.2 S. 1 ErbStR 2019 das vereinfachte Ertragswertverfahren auch für die Bewertung ausländischer Unternehmen grundsätzlich für anwendbar.

[78] Vgl. Gottschalk, ZEV 2009, 157, 163 ff.
[80] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 95 Rn 45.
[81] Vgl. insoweit auch Gottschalk, ZEV 2009, 157, 164; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 95 Rn 44.
[82] Vgl. insoweit EuGH v. 17.1.2008 – C-256/06, DStRE 2008, 174; FinMin BaWü v. 16.7.2008, DStR 2008, 1537.

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