Rz. 33
Grundsätzlich gilt seit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 der Grundsatz der rechtsformneutralen Bewertung. § 11 Abs. 2 BewG differenziert darüber hinaus für die Bewertung von nicht notierten Kapitalgesellschaftsanteilen auch nicht zwischen in- und ausländischen Gesellschaften.[78] Hinsichtlich der Bewertung von Betriebsvermögen wird aber demgegenüber nach wie vor zwischen inländischem, das nach § 12 Abs. 5 ErbStG zu bewerten ist, und ausländischem Betriebsvermögen, für das § 12 Abs. 7 ErbStG gilt, unterschieden. Während für inländisches Betriebsvermögen im Ergebnis dieselben Bewertungsgrundsätze gelten wie für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften,[79] richtet sich die Bewertung ausländischen Betriebsvermögens nach wie vor nach §§ 31, 9 BewG.[80]
Allerdings wird man aus §§ 31 und 9 BewG schwerlich den Schluss ziehen können, dass für ausländisches Betriebsvermögen materiell andere Bewertungsvorgaben einschlägig sein sollen als für inländisches.[81] Dies folgt zum einen daraus, dass auch § 11 Abs. 2 (ggf. i.V.m. §§ 199–203) BewG auf die Ermittlung des gemeinen Wertes abzielt. Zum anderen spricht für diese Sichtweise auch eine europarechtlichen Vorgaben entsprechende erweiternde Auslegung von § 12 Abs. 5 ErbStG.[82]
Dementsprechend geht die Finanzverwaltung auch zutreffend von einer belegenheitsunabhängigen und einheitlichen Bewertung sämtlichen Unternehmensvermögens aus und erklärt in R B 199.2 S. 1 ErbStR 2019 das vereinfachte Ertragswertverfahren auch für die Bewertung ausländischer Unternehmen grundsätzlich für anwendbar.
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