a) Höfeordnung
Rz. 41
In den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein findet die Höfeordnung (HöfeO) Anwendung, sofern der Begriff des Hofes nach § 1 HöfeO erfüllt ist. Die Erbfolge richtet sich dann nach §§ 4 ff. HöfeO. Dem Hoferben wird ein auf die Hoferbfolge beschränkter Erbschein erteilt, der als Hoferbfolgezeugnis bezeichnet wird. Voraussetzung für die Anwendung der HöfeO ist, dass tatsächlich der in § 1 HöfeO definierte Begriff des Hofes erfüllt ist. Ein Hof i.S.v. § 1 Abs. 1 HöfeO ist anzunehmen, sofern ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle vorhanden ist, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört und deren Wirtschaftswert mindestens 10.000 EUR beträgt. Es muss eine landwirtschaftliche Besitzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn man die Zusammenfassung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu einer Betriebseinheit annehmen kann. Daneben wird nach § 1 Abs. 1 HöfeO vorausgesetzt, dass es sich um einen der Land- oder Forstwirtschaft dienenden Betrieb handelt. Aus § 1 Abs. 1 HöfeO lässt sich eine Definition nicht ableiten. Die h.M stellt deshalb auf die Begriffsdefinition des § 1 Abs. 2 GrdstVG ab, wonach Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, insb. der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern ist. Der Begriff der Landwirtschaft ist aber einem stetigen Wandel unterworfen. So findet heute neben der landwirtschaftlichen Urproduktion auch eine industrienahe Produktion statt, beispielsweise bei dem Betrieb einer Biogasanlage, was im Einzelnen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann.
Rz. 42
Die Hoferbfolge kann sich nach der gesetzlichen Erbfolge ergeben, wobei sich dann nach § 5 HöfeO ergibt, wer Hoferbe wird, oder nach der gewillkürten Erbfolge, welche in § 7 HöfeO geregelt ist. In § 6 HöfeO erfolgt für die gesetzliche Erbfolge eine Konkretisierung, wer unter den Miterben Hoferbe werden kann. Bei der gewillkürten Erbfolge ist in § 7 HöfeO einschränkend geregelt, dass eine wirtschaftsunfähige Person i.S.v. § 6 Abs. 6 HöfeO nicht als Hoferbe bestimmt werden kann. Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht eine Abfindung nach § 12 Abs. 1 HöfeO zu, sofern nicht durch einen Übergabevertrag oder eine Verfügung von Todes wegen etwas Anderes geregelt wurde. Der Abfindungsanspruch ist ein Geldzahlungsanspruch. Grundlage des Abfindungsbetrages ist der Hofwert im Zeitpunkt des Erbfalles. Als Hofwert gilt dabei nach § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes des Hofes i.S.v. § 48 BewG. Da die heute noch anzuwendenden Einheitswerte als Basis das Jahr 1964 haben und nicht mehr verändert wurden, hat der BGH entschieden, dass eine Anpassung bei der Berechnung des Hofwertes stattzufinden hat, wobei Ausgangspunkt das Jahr 1976 ist, da damals durch die HöfeO-Novelle § 12 Abs. 2 HöfeO neu gefasst wurde. Ein Hofwert ist heute so zu ermitteln, dass der Hofwert 1976 mit dem Ertragswert neu multipliziert wird und dann durch den Ertragswert 1976 dividiert wird. Der Abfindungsbetrag, der dann vom Hoferben, der Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG erwirbt, bezahlt werden muss, kann dieser nach § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG nur mit dem Betrag in Abzug bringen, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor der Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG entspricht.
b) Zuweisungsverfahren
Rz. 43
Eine Besonderheit des deutschen Erbrechts stellt das Grundstückszuweisungsverfahren in der Landwirtschaft dar. Das Grundstücksverkehrsgesetz wurde 1963 erlassen, um damit den Schutz von erhaltenswerten landwirtschaftlichen Betrieben zu fördern. Sofern eine Höfeordnung keine Anwendung findet, kann ein Erbe nach §§ 13 ff. GrdstVG bei Vorhandensein eines Hofes im Nachlass des Erblassers eine Zuweisung an sich beantragen, sofern die Voraussetzungen des § 13 GrdstVG gegeben sind. Dies gilt auch in den Fällen, bei denen die HöfeO zur Anwendung gelangt, aber nach § 10 HöfO kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt worden ist. Das Zuweisungsverfahren hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Betriebes soll bei Vorliegen einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB zur Anwendung gelangen, sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der BGH hat in seiner Entscheidung dazu im Jahr 1963 festgestellt, dass nur dann das Grundstückszuweisungs...