Rz. 243
Gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ErbStG entfallen die Verschonungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke (§ 159 BewG), soweit diese während der Behaltensfrist veräußert werden. Zum selben Ergebnis führt die Änderung der Zweckbestimmung des Vermögens zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. die Umqualifizierung in Stückländereien sowie der Wegfall der Selbstbewirtschaftung (bei Grundstücken i.S.v. § 159 BewG), § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG.
Rz. 244
Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden (im Besteuerungszeitpunkt) wesentlicher Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens aus einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 162 Abs. 4 BewG) stellt auch dann eine nachsteuerrelevante Verwendung des Vermögens dar, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter bzw. der Erlös aus ihrer Veräußerung dazu verwendet wird, Abfindungen an weichende Erben zu zahlen, oder wenn der Hoferbe einzelne Flächen an seine Miterben überträgt, um deren Abfindungs- oder Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Dies gilt entsprechend natürlich auch bei lebzeitigen Hofübertragungen i.S.d. § 17 HöfeO, wenn mit den begünstigt übernommenen Wirtschaftsgütern weichende Erben abgefunden werden. Die zum betrieblichen Vermögen anwendbaren Realteilungsgrundsätze sollten – trotz der im Bereich der LuF fehlenden Anknüpfung des ErbStG an die Vorgaben des EStG – auch hier gelten.
Rz. 245
Wendet der Übernehmer seinerseits das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einem weiteren Erwerber zu und behält er sich dabei einen Altenteil, ein Leibgedinge oder einen sog. Austrag vor, führt dies jedenfalls dann zur Annahme einer teilentgeltlichen Übertragung, wenn auch Leistungen aus dem Vermögen des (Letzt-)Erwerbers vereinbart werden. In diesem Fall ist – entsprechend den zum Betriebsvermögen dargestellten Grundsätzen – der als entgeltlich einzustufende Teil der Zuwendung nachsteuerrelevant und damit begünstigungsschädlich.
Rz. 246
Selbstverständlich ist die Behaltensfrist nur für die Teile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens relevant, die in den Anwendungsbereich der Begünstigungen des § 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ErbStG fallen, also zum einen den inländischen Wirtschaftsteil i.S.v. § 160 Abs. 2 BewG und zum anderen die selbst bewirtschafteten Grundstücke i.S.v. § 159 BewG, nicht jedoch die Stückländereien i.S.v. § 168 Abs. 2 BewG. Der Begriff der Veräußerung entspricht grds. dem des § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG. Als Verstoß gegen die Behaltensregelungen gilt auch die Aufgabe des Betriebes bzw. Teilbetriebes sowie eines entsprechenden Mitunternehmeranteils, die zu einer Umqualifizierung des Betriebs in Stückländereien führt. Gleiches gilt, wenn das Vermögen nicht mehr auf Dauer dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt ist – z.B. weil eine gewerbliche Nutzung stattfindet.
Rz. 247
Keiner besonderen Regelung bedurfte im Rahmen von § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ErbStG die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen. Denn dadurch, dass der Begünstigungsgegenstand hier nicht betriebsbezogen definiert ist, sondern anhand der Widmung bestimmter Vermögensgegenstände zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, ist jegliche Veräußerung begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – unabhängig von ihrer Qualität als wesentliche Betriebsgrundlage – begünstigungsschädlich. Allerdings kann auch hier die Nachversteuerung durch Reinvestition gem. § 13a Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG vermieden werden.
Rz. 248
Auch wenn in § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ErbStG Umwandlungen i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG nicht ausdrücklich erwähnt und auch die entsprechende Anwendung von § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 S. 2 Hs. 2 ErbStG nicht vorgesehen ist, sollte man davon ausgehen können, dass solche Umwandlungsvorgänge keinen Verstoß gegen die Behaltensregelungen darstellen. Das Fehlen der Verweisung kann als Redaktionsversehen des Gesetzgebers angesehen werden, denn die Einbringung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft kann bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nicht anders zu beurteilen sein als bei Betriebsvermögen, solange nur die bewertungsrechtliche Qualität der als land- und forstwirtschaftliches Vermögen begünstigten Wirtschaftsgüter erhalten bleibt.
Rz. 249
Über die Veräußerungstatbestände hinaus regelt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG die Folgen bewertungsrechtlicher Umqualifizierungen des begünstigten Vermögens. Durch diese Regelungen geht das mit den Behaltensregelungen verbundene Petitum der Betriebsfortführung deutlich weiter als im gewerblichen Bereich. Gleichzeitig werden die sich aus der rein bewertungsrechtlichen Definition des Begünstigungsgegenstandes ergebenden Einschränkungen auf die Behaltensregelung übertragen und quasi in dieser fortgeschrieben.
Rz. 250
Der Nachsteuertatbestand wird vor diesem Hintergrund auch dadurch ausgelöst, dass das land- und forstwirtschaftliche Vermögen d...