Rz. 437

Analog zu den soeben dargestellten Überlegungen sollte auch die Gesellschafterstruktur im Vorfeld irgendwelcher Vertragsänderungen unter die Lupe genommen werden. Dabei gilt es nicht nur, die aktuellen Verhältnisse zu prüfen, sondern vor allem zu überlegen, wie sich der Gesellschafterkreis in Zukunft zusammensetzen soll.

 

Rz. 438

Besteht beispielsweise die Absicht, die aktuell bestehende Gesellschaft ganz oder teilweise auf eine oder mehrere Familienholdinggesellschaften zu übertragen, so muss dies vor der Gesellschaftsvertragsänderung geschehen, da dies über den nach § 13a Abs. 9 ErbStG gesteckten (engen) Rahmen der zulässigen Verfügungen hinausginge. Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags der Familienholding sollten im Übrigen (auch) die Vorgaben des § 13a Abs. 9 ErbStG eingehalten werden, um stets auf der höchsten Beteiligungsebene die Voraussetzungen für den Wertabschlag zu erfüllen.

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