Rz. 95

Eine Abfindung, die für einen entstandenen Pflichtteilsanspruch geleistet wird, gilt genauso wie eine Abfindung, die für eine Ausschlagung einer Erbschaft oder Erbersatzanspruches oder Vermächtnisses geleistet wird, als vom Erblasser selbst angefallen. Denn tatsächlich war der Abfindungsempfänger Beteiligter des angefallenen Nachlasses, so dass konsequenterweise auch die Abfindung so behandelt werden muss. Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13b ErbStG begünstigt ist.[200]

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