Rz. 439
§ 13a Abs. 9 ErbStG fordert eine Beschränkung von Abfindungsansprüchen auf einen Betrag unter dem gemeinen Wert des Anteils des Abzufindenden. Der gemeine Wert i.S.v. § 9 BewG sollte zwar im Regelfall (mehr oder weniger) dem Verkehrswert entsprechen. Im Zweifel ist aber allein der gemeine Wert maßgeblich. Vor diesem Hintergrund wäre es – allein unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten – empfehlenswert, eben diesen gemeinen Wert auch im Gesellschaftsvertrag als Bezugsgröße für die Abfindungsbemessung vorzusehen.
Rz. 440
In der Praxis sind aber bisher oftmals ganz andere Bezugsgrößen vorgesehen. So wird vielfach auf den Verkehrswert (beispielsweise auf der Grundlage von IDW S 1) abgestellt, oder es werden im Gesellschaftsvertrag selbst Berechnungsformeln zur Abfindungsermittlung vorgesehen, beispielsweise Multiplikatorverfahren, die an die Ertrags- oder Umsatzzahlen vorangegangener Geschäftsjahre anknüpfen. Solche Regelungen können nach wie vor wirtschaftlich und bezogen auf die individuellen Interessenlagen der betroffenen Gesellschafter überaus sinnvoll sein. Allerdings bergen sie im Hinblick auf § 13a Abs. 9 ErbStG die Schwierigkeit, dass auf ihrer Grundlage der Umfang eines etwaigen Wertabschlags nicht bzw. nur sehr eingeschränkt prognostiziert werden kann.
Rz. 441
Außerdem führt eine Bezugnahme auf einen anderen als den gemeinen Wert mitunter zu dem Erfordernis der Bestimmung wenigstens zwei verschiedener Unternehmenswerte, nämlich einerseits dem Klauselwert und andererseits dem gemeinen Wert, um auf seiner Grundlage den Umfang eines etwaigen Wertabschlags beurteilen zu können.
Rz. 442
Unter erbschaftsteuerlichen Aspekten wäre es also empfehlenswert, die Abfindung auf der Grundlage des gemeinen Werts zu definieren und durch prozentuale Abschläge vom gemeinen Wert die Abfindung entsprechend den Vorstellungen der Gesellschafter zu beschränken. Da der maximale Wertabschlag 30 % des gemeinen Werts beträgt, wäre aus steuerlichen Gründen eine weitergehende Abfindungsbeschränkung nicht erforderlich. Wird sie seitens der Gesellschafter dennoch gewünscht, kann entweder der Prozentsatz entsprechend erhöht werden oder man kann auch (zusätzlich) eine ganz eigenständige Abfindungsbeschränkung vereinbaren und gleichzeitig anordnen, dass diese nur dann greifen soll, wenn sie zu einer niedrigeren als der am gemeinen Wert orientierten Abfindung führen sollte. Diese Kombination hat u.a. den Vorteil, dass für Erbschaftsteuerzwecke nur eine einzige Vergleichsrechnung erforderlich ist und zusätzliche Berechnungen also bestenfalls in tatsächlichen Abfindungsfällen erforderlich werden.