Rz. 52
In § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG werden sämtliche Aufwendungen erfasst, die mit dem Erwerb des Nachlasses entstehen und keine Erblasser- oder Erbfallverbindlichkeiten darstellen. Aufwendungen für den Erwerb sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG die Kosten der Bestattung, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erwerb und dessen Abwicklung entstehen.
Diese nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entstehenden Kosten kann der Erbe mit pauschal 10.300 EUR in Abzug bringen, ohne dafür einen weiteren Nachweis erbringen zu müssen. Die eigentlichen Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
Grundsätzlich ist jedoch erforderlich, dass die für den Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG geltend gemachten Kosten in unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs stehen. Dazu zählen auch die Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entstehen. Ist für die Ermittlung des Werts eines Nachlassgegenstandes für die Zwecke der Erbschaftsteuererklärung ein Sachverständigengutachten notwendig, sind auch diese Kosten abzugsfähig, da sie in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb des Nachlasses stehen. Gutachterkosten für die Wertermittlung eines Grundstückes für die Zwecke der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sind daher dem Grunde nach gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abziehbar. Der vollen Abzugsfähigkeit steht auch nicht entgegen, wenn die Bewertung der Grundstücke nicht nur der Vorbereitung der Erbauseinandersetzung, sondern auch der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gedient hat.
Rz. 53
Soweit sich nicht aus § 10 Abs. 6–9 ErbStG etwas anderes ergibt, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig u.a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Zu den Aufwendungen für die "Verteilung des Nachlasses" gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB. Unter Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen. Durch diese Verteilung wird das Alleineigentum eines jeden Miterben an den ihm bei der Verteilung zugewiesenen Vermögensgegenständen begründet und die nach dem Erbfall entstandene Gemeinschaft zur gesamten Hand (§ 2032 Abs. 1 BGB) aufgehoben. Es findet also eine schuldrechtliche Vereinbarung mit anschließendem dinglichen Vollzug zwischen den Miterben statt. Ebenso ist die Zahlung einer Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten, die zur Beendigung eines zivilrechtlichen Verfahrens dient, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Etwas anders gilt jedoch bei Gutachterkosten, die für die Ermittlung eines Grundstückswertes im Rahmen eines Pflichtteilsstreits anfallen. Da diese Kosten unmittelbar vom Nachlass zu tragen sind und diesen entsprechend schmälern, sind sie bei der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig. Als Erwerbsaufwendungen sind bei einer lebzeitigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 ErbStG auch die Kosten für die Beurkundung, den Vollzug im Grundbuch und die Aufwendungen für die Schenkungsteuererklärung berücksichtigungsfähig nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
a) Bestattungskosten
Rz. 54
Die Bestattungskosten sind die Kosten für die Beerdigung einer Person; dies ist aber nicht nur die klassische Erd- oder Feuerbestattung, sondern auch jede andere Bestattungsform, wie die einer See- oder Waldbestattung. Dies umfasst alle Kosten, die mit der Beerdigung in engerem Sinne zusammenhängen. Wurden die Bestattungskosten von mehreren Erben getragen, so ist der für die Bestattungskosten vorgesehene Pauschalbetrag von 10.300 EUR anteilig zu verteilen. Sind die Kosten der Bestattung höher als der Pauschalbetrag ausgefallen, so kann dies im Wege einer Einzelnachweisrechnung in Abzug gebracht werden. Werden Kosten der Bestattung von Seiten Dritter, wie einer Versicherungsgesellschaft, einer dritten Person oder durch den Arbeitgeber des Erblassers getragen, so kann der Pauschalbetrag durch die Erbin in Abzug gebracht werden, jedoch kommt bei diesen eine freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Betracht. Als Bestattungskosten werden auch die Aufwendungen für eine Trauerfeier, Musik am Grab, eine Grabrede, die Bewirtungsaufwendungen für die Trauernden, die Kosten einer Obduktion oder die Kosten für die Erstellung eines Totenscheins erfasst. Abweichend von § 1968 BGB, wonach die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers nur den Erben treffe...