Rz. 30
Mitgeteilt werden der Wert des Betriebsvermögens und wem das Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Der durch das ErbStRG v. 24.12.2008 eingefügte Satz 2 des § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG hat lediglich klarstellende Bedeutung. Eine Entscheidung über die Zurechnung muss auch bei Bewertungsstichtagen getroffen werden, die vor dem 1.1.2009 liegen.
Die Feststellung nach den Fallgruppen des § 151 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewG erzeugt bei Bewertungsstichtagen vor dem 1.7.2011 keine Bindungswirkung bei der Entscheidung, ob steuervergünstigtes Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG vorliegt. Insoweit hier die Nachversteuerung nach § 13a Abs. 6 ErbStG davon abhängig ist, ob im Zeitpunkt der Nachversteuerung Betriebsvermögen i.S.d. § 13b ErbStG vorliegt, kann durch Einspruch gegen den Nachversteuerungsbescheid geltend gemacht werden, dass entgegen der ursprünglichen Feststellung kein Betriebsvermögen vorgelegen hat und damit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Nachversteuerung nicht vorliegen. Ratsam ist dies jedoch nur in den Fällen, in denen der ursprüngliche Erbschaftsteuerbescheid, in dem die Zugehörigkeit des fraglichen Vermögensteiles zum Betriebsvermögen festgestellt wurde, in Bestandskraft erwachsen ist und nicht mehr geändert werden kann.
Rz. 31
Bei Bewertungsstichtagen nach dem 30.6.2011 werden die Angaben, von denen die Gewährung der Verschonung überwiegend abhängen, ebenfalls gesondert festgestellt. Nach § 13a Abs. 4 ErbStG gilt dies für die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der jährlichen Lohnsummen. Gemäß § 13b Abs. 10 ErbStG gilt dasselbe für die Summe der Finanzmittel sowie der jungen Finanzmittel, die gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens und des jungen Vermögens, durch die in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG der Anteil des Betriebsvermögens ermittelt werden kann, der der Besteuerung zu unterwerfen ist. Somit erwachsen die zur Prüfung der Verschonung erforderlichen Werte bereits auf der Ebene des Feststellungsbescheides in Rechtskraft. Ist einer dieser Werte unzutreffend, so ist dies innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Feststellungsbescheides durch Einlegung eines Einspruches zu rügen. Bei einem Berufsvertreter kann nicht unterstellt werden, dass sämtliche in einem Sammelbescheid zusammengefassten Feststellungen angegriffen werden sollen, wenn gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt wurde. Wird ausweislich der Einspruchsbegründung allein die Befugnis zur Änderung des Feststellungsbescheides in Abrede gestellt, ist eine Auslegung über diesen Wortlaut hinaus dahingehend, dass auch die Feststellung des ursprünglichen Wertes unzutreffend gewesen sei, nicht möglich. Die rechtsschutzwahrende Auslegung kann – jedenfalls im Fall der Vertretung durch einen Rechtskundigen – nicht so weit gehen, entgegen der begrenzten Zielrichtung eines Einspruches diesen auf weitere Festsetzungen in einem Sammelbescheid im Hinblick auf mögliche Wechselwirkungen zwischen den an der Feststellung Beteiligten auszudehnen.
Die Erbschaftsteuerstelle ist im Rahmen der Steuerfestsetzung an diese Feststellungen gemäß § 182 AO gebunden, der über den Verweis auf die allgemeinen Regeln des Feststellungsverfahren im § 151 Abs. 1 S. 1 BewG zur Anwendung zu bringen ist; dies gilt, obgleich er in §§ 13a Abs. 4 und 13b Abs. 10 ErbStG nicht gesondert erwähnt wird. Ein mit der Begründung, die vorgenannten Werte seien unzutreffend, gegen den Steuerbescheid, in dem sich Ausgangslohnsumme und Wert des Verwaltungsvermögens ggf. auswirken, gerichteter Einspruch wäre gemäß § 351 Abs. 2 AO zurückzuweisen. Eine Änderung dieser Angaben im Feststellungsbescheid nach §§ 13a Abs. 4 oder 13b Abs. 10 ErbStG könnte im Steuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO selbst bei dort eingetretener Rechtskraft, also nach Ablauf der Einspruchsfrist, oder nach Ablauf der für den Steuerbescheid geltenden Verjährungsfrist ausgewertet werden, da § 171 Abs. 10 AO insoweit den Ablauf der Verjährungsfrist beim Steuerbescheid hemmt.
Rz. 32
Mit der Einführung der Verschonungsregeln der §§ 13a und 13b ErbStG für das Betriebsvermögen durch das ErbStRG für Stichtage nach dem 1.1.2009 sind für die Gewährung der Steuerverschonung eine Reihe weiterer Angaben von Bedeutung. Für Bewertungsstichtage zwischen dem 1.1.2009 und dem 1.7.2011 haben die Betriebsfinanzämter an die anfordernden Ämter folgende Angaben nachrichtlich mitzuteilen:
Zur Prüfung des Anteils des Verwaltungsvermögens gem. § 13b Abs. 2 ErbStG sind die gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens (vgl. § 13b Abs. 2 Nr. 1–5 ErbStG) anzugeben. Gleiches gilt für die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die am Bewertungsstichtag weniger als zwei Jahre dem Betriebsvermögen zuzurechnen waren (sog. junges Vermögen gem. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG). Um die Ausgangslohnsumme ermitteln zu können (§ 13a Abs. 1, 4 und 8 Nr. 1 ErbStG) teilt das Betriebsfinanzamt die durchschnittliche Lohnsumme der letzten...