Rz. 22
Die Verjährungsfrist für den Feststellungsbescheid richtet sich nach § 153 Abs. 5 BewG, §§ 181 Abs. 1, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Für den Beginn der vierjährigen Feststellungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) ist damit der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die Feststellungserklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres, das dem Jahr der Steuerentstehung nachfolgt. Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen der Erklärungspflichtige zur Abgabe der Erklärung vor Eintritt der Verjährung aufgefordert worden ist. Erging die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung gem. § 153 Abs. 2 oder 3 BewG nicht gegenüber dem Betroffenen selber, so ist dies für den Beginn der Feststellungsfrist beim Betroffenen unbeachtlich. Eine Frist zur Erklärungsaufforderung kann weder § 31 Abs. 1 ErbStG noch § 170 Abs. 2 AO entnommen werden. Die Pflicht zur Anzeige des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 30 ErbStG oder §§ 18, 19 GrEStG löst nicht die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO aus. Da die Erklärungspflicht erst durch die Aufforderung entsteht (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO), muss die Aufforderung jedenfalls vor Ablauf des vierten Jahres nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres versandt werden (§ 170 Abs. 1 AO), da zu einem späteren Zeitpunkt wegen des Eintritts der Verjährung die Feststellung keine steuerliche Bedeutung mehr erlangen kann.
Beispiel
A stirbt am 30.6.2017. Steuerentstehungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) ist damit der 30.6.2017. Die Anzeige nach § 34 ErbStG geht am 13.7.2017 bei der Erbschaftsteuerstelle ein.
Die reguläre Feststellungsfrist endet am 31.12.2021 (vier Jahre nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres nach § 153 Abs. 5 BewG, §§ 181 Abs. 1, 170 Abs. 1, 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Aus § 181 Abs. 5 AO ergibt sich nichts anderes, da die Frist zur Festsetzung der Erbschaftsteuer ebenfalls am 31.12.2021 endet (§ 170 Abs. 1 AO).
Abwandlung:
Am 15.4.2019 wird der Erbe des A zur Abgabe einer Feststellungserklärung bzgl. eines ihm gehörenden Grundstückes aufgefordert (§ 153 Abs. 1 BewG). Die Erklärung gibt der A am 30.10.2019 ab.
Vor Ablauf der regulären Feststellungsverjährung ist eine Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung ergangen, so dass sich die Frist nach § 170 Abs. 2 AO (vier Jahre nach Ablauf des Erklärungsjahres) bemisst. Damit endet die Feststellungsfrist am 31.12.2023.
Rz. 23
Dies gilt nicht, wenn bei einem Erwerb von Todes wegen der Erwerber zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis vom Erwerb erhält (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO). Bei einer Schenkung beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker verstirbt oder das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erhält (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO). Bei einer Zweckzuwendung ist auf die Erfüllung der Verpflichtung abzustellen (§ 170 Abs. 5 Nr. 3 AO). In diesen Fällen wird der Zeitpunkt, ab dem die Feststellungsverjährung zu laufen beginnt, auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Wurde ein Testament hinterlegt (§§ 2248, 2258a, 2258b BGB), so erhalten die Beteiligten Kenntnis vom Inhalt des Testamentes im Eröffnungstermin, § 2260 BGB, oder durch spätere Benachrichtigung, § 2262 BGB. §§ 33, 34 ErbStG enthalten Anzeigepflichten für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen bzw. Gerichte, Behörden, Beamte und Notare, wenn dort Erkenntnisse über Sterbefälle vorliegen. Hierdurch wird jedoch weder die Frist zur Aufforderung zur Abgabe der Erklärung verkürzt noch löst die Anzeige die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO aus. Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, kann die Suche nach dem oder den Erben eine geraume Zeit in Anspruch nehmen. In diesen Fällen verhindert die Regelung des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO, dass zwischenzeitlich die Feststellungsverjährung eintritt. § 171 Abs. 11 AO enthält Sonderregelungen zur Hemmung des Verjährungslaufes, wenn der Nachlass keinem Erben zugeordnet werden kann bzw. der Erbe die Nachlassinsolvenz beantragt, § 1980 BGB. Obgleich die Festsetzungs- und die Feststellungsverjährung zeitgleich beginnen, wird das oder die Feststellungsverfahren erst nach Abschluss der Vorprüfung durch die Erbschaftsteuerstelle eingeleitet werden können. Kann der Feststellungsbescheid erst kurz vor Ablauf der Verjährung erlassen werden, schiebt § 171 Abs. 10 AO den Ablauf der Verjährung im Folgebescheid maximal zwei Jahre ab Erlass des Feststellungsbescheides hinaus, damit der Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden kann. Macht die Änderung des Folgebescheides eine weitere Änderung erforderlich (mehrstufige Feststellung), so ist ebenfalls § 171 Abs. 10 AO anwendbar. Dies gilt selbst dann, wenn zuvor die reguläre Verjährungsfrist abgelaufen war. Vor Ablauf der Verjährung gestellte Änderungsanträge, Einsprüche und begonnene Außenprüfungen (§ 156 BewG) hemmen den Ablauf der Feststellungsverjährung (§ 171 Abs. 3, 3a, 4 AO).
Rz. 24
Nach § 13a Abs. 7 ErbStG hat der Erklärungspflichtige nach Ablauf der Verschonungsfrist auch die jährlichen Lohnsummen anzuzeigen, die dann ebe...