Rz. 21

In besonders gelagerten Fällen kann der Börsenkurs eines Wertpapiers auch zur Bewertung vergleichbarer, aber nicht notierter Wertpapiere herangezogen werden. Dies gilt insb. für die Bewertung verschiedener Aktiengattungen, von denen die eine börsennotiert ist, die andere aber nicht. Voraussetzung für eine solche Wertableitung ist, dass es sich um Aktien (verschiedene Aktiengattungen) ein und derselben Aktiengesellschaft handelt.[45] Die größte praktische Bedeutung kommt dieser Art der Bewertung im Falle des Vorhandenseins von Stammaktien auf der einen und Vorzugsaktien auf der anderen Seite zu.[46] Die unterschiedliche Ausstattung der Aktien der verschiedenen Gattungen ist aber selbstverständlich bewertungsrelevant. Aus diesem Grunde muss der bei Vorzugsaktien höhere Dividendenanspruch bzw. das mit den Stammaktien verbundene Stimmrecht bei der Bewertung entsprechend berücksichtigt werden.[47] Hierbei sind stets die konkreten Verhältnisse der betroffenen Gesellschaft zu berücksichtigen.[48] Die Finanzverwaltung zieht hierzu in erster Linie die Börsenprospekte der jeweiligen Emittenten heran und versucht, hieraus die Daten für eine differenzierte Wertableitung zu gewinnen.[49] Hilfsweise hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.[50] Hierbei ist zu beachten, dass der Börsenkurs im Ergebnis nichts anderes darstellt, als einen "pauschalierten" Kaufpreis.[51] Mithin kann er zur Ableitung des Werts von Aktien anderer Gattungen nur dann herangezogen werden, wenn er – wenigstens im Wesentlichen – die Ertragsaussichten der jeweiligen Aktiengesellschaft widerspiegelt.[52] Ist der Börsenkurs durch spekulative Einflüsse vom tatsächlichen Wert der Aktiengesellschaft entkoppelt, soll er als Maßstab für eine Wertableitung ausgeschlossen sein.[53]

Anpassungen bei der Wertableitung sind auch angebracht, wenn eine von den Nennkapital-Verhältnissen abweichende Gewinnverteilung vereinbart ist (§ 97 Abs. 1b S. 3 BewG).[54]

 

Rz. 22

Eine Ableitung des Werts aus Börsenkursen ist auch für junge Aktien vor ihrer Börseneinführung vorgesehen.[55] Junge Aktien, die im Rahmen von Kapitalerhöhungen ausgegeben werden, sind sobald für sie eine Notierung vorliegt, mit dem Stichtagskurs zu bewerten. Liegt eine Notierung noch nicht vor, ist danach zu unterscheiden, ob die jungen Aktien bereits dividendenberechtigt sind oder nicht. Besteht bereits eine Dividendenberechtigung, soll von dem Kurs der "alten" Aktien ausgegangen und von diesem ein Abschlag i.H.v. 10 %[56] (höchstens jedoch von 15 Punkten) vorgenommen werden.[57] Liegt eine Dividendenberechtigung noch nicht vor, soll zusätzlich ein weiterer Abschlag in derselben Höhe zulässig sein.[58]

[45] FG BaWü v. 23.2.2006 – 12 K 351/04, DStRE 2008, 345; insoweit bestätigt durch die Rev. BFH v. 28.10.2008 – IX R 96/07, BStBl II 2009, 45. Die Zugehörigkeit zur selben Branche genügt nicht, vgl. BFH v. 12.12.1974 – III R 30/74, BStBl II 1975, 238, 240; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 282; Mannek, in: Stenger/Loose, § 11 BewG Rn 75; vgl. auch Fleischer, in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshdb. Unternehmensbewertung, § 18 Rn 40 ff.
[47] Vgl. BFH v. 21.4.1999 – II R 87/97, BFH/NV 1999, 1539; BFH v. 28.10.2008 – IX R 96/07, BStBl II 2009, 45; Anm. Blumers, DStR 2008, 2414; Anm. Heuermann, BFH/PR 2009, 113; FG München v. 7.6.1996, EFG 1996, 1198; vgl. auch Binz/Sorg, DStR 1994, 993.
[48] BFH v. 21.4.1999 – II R 87/97, BFH/NV 1999, 1539; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 282; R B 11.1 Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019; zur Behandlung stimmrechtsloser Vorzugsaktien, die in eine Poolvereinbarung i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG einbezogen sind, vgl. FinMin. Bayern v. 30.1.2013, DStR 2013, 1035.
[49] FinMin. Schleswig-Holstein, Schreiben v. 15.2.2000, DStR 2000, 429; FinMin. Baden-Württemberg, Schreiben v. 19.4.2000, DStR 2000, 822.
[50] OFD Koblenz, Verfügung v. 15.5.2000, FR 2000/1101.
[51] Vgl. Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 11 Rn 18.
[52] Vgl. FG Hamburg v. 18.11.2009 – 6 K 127/07, EFG 2010, 492, m. Anm. Neu, EFG 2010, 494.
[53] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 11 Rn 18.
[54] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 282.
[55] R B 11.1 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[57] FinMin. Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 13.3.1987, DB 1987, 766; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 11 Rn 21.
[58] FinMin. Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 13.3.1987, DB 1987, 766; Eisele, in Rössler/Troll, BewG, § 11 Rn 21.

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