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Ein freier Widerrufsvorbehalt ist möglich für bewegliche und unbewegliche Gegenstände.[28] Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen sowohl bei Personen- als auch Kapitalgesellschaften hat der BGH dies verneint. Ein Widerruf der Schenkung führt nach § 531 Abs. 2 BGB zu den Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts. Zu beachten ist dabei auch, dass das Widerrufsrecht pfändbar ist.[29] Auch dies stellt einen weiteren Nachteil für den Schenker dar. Der freie Widerrufsvorbehalt führt im Erbschaftsteuerrecht nicht dazu, dass die Vorteile von § 13b ErbStG nicht gewährt werden können.

[28] Damrau/Tanck/Riedel, § 2325 Rn 121; Feick/Henn, in: Bonefeld/Wachter, Kap. 18 Rn 104.
[29] Scherer, § 26 Rn 24.

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