Rz. 15
Ein freier Widerrufsvorbehalt ist möglich für bewegliche und unbewegliche Gegenstände.[28] Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen sowohl bei Personen- als auch Kapitalgesellschaften hat der BGH dies verneint. Ein Widerruf der Schenkung führt nach § 531 Abs. 2 BGB zu den Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts. Zu beachten ist dabei auch, dass das Widerrufsrecht pfändbar ist.[29] Auch dies stellt einen weiteren Nachteil für den Schenker dar. Der freie Widerrufsvorbehalt führt im Erbschaftsteuerrecht nicht dazu, dass die Vorteile von § 13b ErbStG nicht gewährt werden können.
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