Rz. 19
Die Aufrechterhaltung der Stundung ist an die Einhaltung der Lohnsummenanforderungen (§ 13a Abs. 3 ErbStG) sowie daran geknüpft, dass der Erwerber nicht gegen die Behaltensauflagen nach § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt. Andernfalls entfällt im Zeitpunkt des entsprechenden Verstoßes die bislang gewährte Stundung, so dass die dann noch offene Steuerforderung sofort fällig wird. Dies gilt allerdings nur dann, wenn auch tatsächlich ein eine Nachversteuerung auslösender Verstoß vorliegt. Kommt es beispielsweise wegen einer Reinvestition nach § 13a Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG nicht zu einer Nachversteuerung, wird auch die Stundung nicht beeinträchtigt.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist in jedem Fall das Datum des Verstoßes, nicht etwa der Anzeige des in Rede stehenden Nachsteuertatbestandes.
Soweit der Steuerpflichtige die Optionsverschonung nach § 13 Abs. 10 ErbStG beantragt hat, gelten auch im Bereich des § 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG die dementsprechenden Anforderungen (höhere Mindestlohnsumme, Lohnsummenfrist bzw. Behaltensfrist von sieben statt fünf Jahren, § 28 Abs. 1 S. 6 ErbStG).
Die verschärften Anforderungen sind auch dann maßgeblich, wenn der Steuerpflichtige nur einen nach Maßgabe von § 13c ErbStG abgeschmolzenen Verschonungsabschlag auf Grundlage der Vollverschonung beanspruchen konnte. Dasselbe gilt im Falle der Inanspruchnahme des Steuererlasses auf der Grundlage einer Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG.
Rz. 20
Im Hinblick auf das Lohnsummenkriterium kommt dieser Regelung nur eine begrenzte praktische Bedeutung zu. Denn die Erreichung oder Unterschreitung der Mindestlohnsumme wird erst am Ende der jeweiligen Lohnsummenfrist überprüft, so dass die Stundung lediglich für den nach Ende der Lohnsummenfrist noch verbleibenden Stundungszeitraum entfallen kann. Hinzu kommt, dass – selbst bei einer siebenjährigen Lohnsummenfrist – die Beobachtungszeiträume nicht deckungsgleich sind. Die Lohnsummenfrist beginnt bekanntlich mit dem Tag der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG), während die Stundung erst mit der Steuerfestsetzung ihren Anfang nimmt. Insoweit ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsplatzabbau nach Ende der Lohnsummenfrist sich nicht mehr nachteilig auf die Stundung auswirken kann. Denn wenn bzw. soweit das Lohnsummenkriterium einmal erfüllt ist, kann dies durch ein späteres Verhalten des Steuerpflichtigen nicht mehr rückwirkend infrage gestellt werden.
Rz. 21
Auch § 13a Abs. 6 ErbStG enthält eine zeitliche Beschränkung, im Fall der Regelverschonung auf fünf Jahre. Im Hinblick auf eine mögliche Aufgabe oder Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebs bzw. Anteils spielt dies jedoch im Ergebnis keine Rolle. Denn nach § 28 Abs. 1 S. 8 ErbStG entfällt die Stundung auch dann, wenn der Erwerber den begünstigten Betrieb oder den Anteil während des Stundungszeitraums "überträgt oder aufgibt". Dies schließt jede Art der unentgeltlichen, teilentgeltlichen oder auch entgeltlichen Weitergabe mit ein.
Insoweit besteht für die jeweilige Dauer der Behaltensfrist eine gewisse Redundanz mit den Vorgaben des Satzes 5. Zusätzlich geht es in Satz 8 aber insbesondere auch um die Situation, dass der Erwerber das begünstigt erworbene Vermögen seinerseits unentgeltlich weiterüberträgt. Denn gerade dieser Fall wird von § 13a Abs. 6 ErbStG (anders als beispielsweise die Einstellung oder Aufgabe) nicht erfasst. Im Übrigen spielt der Grund für eine Weiterübertragung oder Aufgabe für den Wegfall der Stundung keine Rolle. Die Stundung entfällt also beispielsweise auch dann, wenn das Unternehmen durch Insolvenz beendet wird. Lediglich der Eigentumsübergang von Todes wegen ist für den Fortbestand der Stundung unschädlich, und zwar unabhängig davon, ob ein Erwerb durch Erbanfall oder durch Vermächtnis stattfindet.
Überentnahmen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG) können sich aber wohl nur innerhalb der Frist von § 13a Abs. 6 (ggf. i.V.m. § 13a Abs. 10) ErbStG schädlich auswirken. Eine Verlängerung der Frist ergibt sich aus § 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG nicht.
Rz. 22
Rechtsfolge der Verwirklichung eines der Sanktionstatbestände des § 28 Abs. 1 S. 5 und 6 ErbStG ist die (sofortige) Beendigung der Stundung. Der noch offene Teil der gestundeten Steuer wird sofort fällig. Die Nachsteuer ist nach § 28 Abs. 1 S. 7 ErbStG selbst nicht stundungsfähig. Zinsen können allerdings erst dann anfallen, wenn das Ende der Stundung durch Bescheid feststeht.
Aus der Perspektive der Finanzverwaltung betrifft dies grundsätzlich den gesamten noch offenen Steuerbetrag, wobei aber die Möglichkeit bestehen soll, für diejenigen Teile des Erwerbs, für die die Stundungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, eine weitere Stundung zu beantragen. Da die Verfehlung der Mindestlohnsumme stets das erworbene Vermögen insgesamt betrifft, kommt eine erneute Stundung insbesondere dann in Betracht, wenn sich ein Behaltensfristverstoß lediglich auf eine wesentliche Betriebsgrundlage (nicht aber das gesamte Unternehmen) bez...