Rz. 142

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob und inwieweit Poolvereinbarungen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG, namentlich die darin enthaltenen Stimmbindungsvereinbarungen, negative Konsequenzen für die Nutzbarkeit körperschaftsteuerlicher Verlustvorträge haben können. Während die Finanzverwaltung in einer Stimmrechtsvereinbarungen unter Umständen einen sog. "vergleichbaren Sachverhalt" i.S.v. § 8c KStG erkennen will,[391] geht die überwiegende Meinung in der Literatur in die entgegengesetzte Richtung.[392] Auch nach hiesiger Auffassung kann der Abschluss einer Stimmbindungsvereinbarung keinen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.v. § 8c KStG darstellen. Weder werden hier Anteile übertragen noch Stimmrechte und auch ein vergleichbarer Sachverhalt i.S.v. § 8c KStG liegt nicht vor, zumal es insoweit auch an einem i.S.v. § 8c Abs. 1 KStG tauglichen Erwerber fehlt.[393] Nichtsdestotrotz kann die Rechtslage hinsichtlich der Wechselwirkungen mit § 8c KStG – soweit dieser nicht ohnehin verfassungswidrig ist[394] (also bei Beteiligungen ab 50 %)[395] – derzeit nicht als abschließend geklärt betrachtet werden.[396] Dies gilt auch nach Einführung von § 8d KStG,[397] der zwar Sonderregelungen für den Fall der Unternehmensfortführung nach (schädlichem) Beteiligungserwerb aufstellt, aber die Frage, ob ein "vergleichbarer Sachverhalt" i.S.v. § 8c KStG vorliegt, gerade nicht klärt.[398]

Außerdem können ggf. Zinsvorträge i.S.d. Zinsschranke verlorengehen.[399] Auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftergeschäftsführern sind möglich.[400]

[391] BMF v. 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 21 m.w.N.
[392] Vgl. van Lishaut, FR 2009, 789, 792; vgl. auch Elicker/Zillmer, BB 2009, 2620.
[393] Vgl. zum Ganzen auch Richter/Escher, FR 2011, 760 f.
[395] Vgl. hierzu FG Hessen (Vorlagebeschluss) v. 29.8.2017 – 2 K 245/17, EFG 2017, 1906; Az. BVerfG: 2 BvL 19/17.
[396] Vgl. auch Weber/Schwind, DStR 2011, 13 f.
[397] Eingef. m.W.v. VZ 2016 durch Gesetz v. 20.12.2016, BGBl I 2016, 2998.
[398] Ausführlich Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 214 m.w.N.
[399] Vgl. hierzu Hannes/v. Freeden, Ubg 2008, 624; dagegen van Lishaut, FR 2009, 789, 792; Eisele, NWB 2012, 96, 109.
[400] Medem, DStR 2014, 2027; BayLfSt v. 12.7.2018, DStR 2018, 2603; BSG v. 7.7.2020 – B 12 R 17/18 R, DStR 2021, 31.

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