Rz. 142
Noch nicht abschließend geklärt ist, ob und inwieweit Poolvereinbarungen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG, namentlich die darin enthaltenen Stimmbindungsvereinbarungen, negative Konsequenzen für die Nutzbarkeit körperschaftsteuerlicher Verlustvorträge haben können. Während die Finanzverwaltung in einer Stimmrechtsvereinbarungen unter Umständen einen sog. "vergleichbaren Sachverhalt" i.S.v. § 8c KStG erkennen will,[391] geht die überwiegende Meinung in der Literatur in die entgegengesetzte Richtung.[392] Auch nach hiesiger Auffassung kann der Abschluss einer Stimmbindungsvereinbarung keinen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.v. § 8c KStG darstellen. Weder werden hier Anteile übertragen noch Stimmrechte und auch ein vergleichbarer Sachverhalt i.S.v. § 8c KStG liegt nicht vor, zumal es insoweit auch an einem i.S.v. § 8c Abs. 1 KStG tauglichen Erwerber fehlt.[393] Nichtsdestotrotz kann die Rechtslage hinsichtlich der Wechselwirkungen mit § 8c KStG – soweit dieser nicht ohnehin verfassungswidrig ist[394] (also bei Beteiligungen ab 50 %)[395] – derzeit nicht als abschließend geklärt betrachtet werden.[396] Dies gilt auch nach Einführung von § 8d KStG,[397] der zwar Sonderregelungen für den Fall der Unternehmensfortführung nach (schädlichem) Beteiligungserwerb aufstellt, aber die Frage, ob ein "vergleichbarer Sachverhalt" i.S.v. § 8c KStG vorliegt, gerade nicht klärt.[398]
Außerdem können ggf. Zinsvorträge i.S.d. Zinsschranke verlorengehen.[399] Auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftergeschäftsführern sind möglich.[400]
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