Rz. 407
Ist die Optionsverschonung zu gewähren, beträgt der Verschonungsabschlag anstatt 85 % 100 %, § 13b Abs. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10 Nr. 1 ErbStG.
Rz. 408
Unmittelbare Folge hieraus ist, dass auch etwa im Zusammenhang mit dem begünstigten Vermögen bestehende (aber nicht zum begünstigten Vermögen gehörende) Verbindlichkeiten[989] gem. § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG nicht mehr abziehbar sind. Im Hinblick auf die Vollbefreiung erübrigt sich auch die Möglichkeit eines prozentual gekürzten Abzugs.
Rz. 409
Im Falle des Verstoßes gegen das Lohnsummenkriterium oder die Behaltensfrist gelten die in § 13a Abs. 1 S. 5 und Abs. 6 ErbStG normierten Nachversteuerungsregeln. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die Lohnsummen- bzw. Behaltensfrist sieben Jahre beträgt und bei einem Abschmelzen der Kürzung des Verschonungsabschlags von einer Lohnsumme von 700 % (respektive 500 % bzw. 565 %) und von einer Behaltensfrist von sieben Jahren auszugehen ist.
Rz. 410
Eine Rücknahme des Antrags auf Vollverschonung im Falle des Verstoßes gegen nachlaufende Verpflichtungen kommt wie erwähnt nicht in Betracht.[990] Das Risiko, im Falle der Unterschreitung der Mindestlohnsumme oder beim Verstoß gegen die Behaltensregelungen – gemessen an der Regelverschonung – überproportional gewährte Begünstigungen wieder zu verlieren, ist daher erheblich.
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