Rz. 23

Ist Gegenstand der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (u.a.) begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG), so steht der der Besteuerung unterliegenden Familienstiftung gem. § 28 Abs. 2 ErbStG ebenfalls der Stundungsanspruch des § 28 Abs. 1 ErbStG zu. Hinsichtlich der Stundungsvoraussetzungen gelten dieselben Regelungen wie im Rahmen des § 28 Abs. 1 ErbStG. Dasselbe gilt für den Stundungsumfang.[57]

 

Rz. 24

Allerdings kommt für Familienstiftungen – nach ihrer Wahl – alternativ auch eine Verrentung der Erbschaftsteuer nach § 24 ErbStG in Betracht.[58] In diesen Fällen wird die Erbschaftsteuer auf einen Zeitraum von 30 Jahren mit einem Zinssatz von 5,5 % p.a. verrentet. Im Hinblick darauf, dass die Verrentung für die Steuerschuld insgesamt (ohne Einschränkung auf den auf Betriebs- bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfallenden Teil) in Anspruch genommen werden kann, bildet dieses oftmals die für die Familienstiftung sinnvollere Vorgehensweise.

[57] Vgl. Meincke/Hannes/Holtz, § 28 Rn 17; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 12; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rn 20.
[58] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 12; Meincke/Hannes/Holtz, § 28 Rn 17.

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