Rz. 27

Der Begriff des "verfügbaren Vermögens" nach § 28a Abs. 2 ErbStG ist ein rein technischer, sozusagen fiktiver Begriff, der mit der tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Verfügbarkeit der entsprechenden Gegenstände bzw. der von ihnen repräsentierten Werte nichts zu tun hat.[64] Dies wird u.a. durch die oben schon angesprochene Unbeachtlichkeit etwa bestehender sachlicher Steuerbefreiungen (nach § 13 ErbStG) deutlich.[65] Es gilt jedoch auch im Hinblick auf andere (nicht begünstigte bzw. auch im Erbfall/bei einer Schenkung nicht in die Begünstigungen einzubeziehende) Vermögensgegenstände, auf die der Steuerpflichtige gar keinen unmittelbaren Zugriff hat. Hierzu zählen beispielsweise dem Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG) zuzurechnende Vermögensgegenstände im Betriebsvermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige (unabhängig von dem prüfungsgegenständlichen Erwerb) beteiligt ist.[66] Dieses Problem stellt sich in ähnlicher (teilweise sogar verschärfter) Weise auch bei Familienstiftungen, die mitunter gar nicht frei über ihr Vermögen verfügen können.[67]

Die fehlende Möglichkeit des Steuerpflichtigen, über diese Werte zu verfügen, beeinträchtigt ihre Einbeziehung in die Ermittlung des "verfügbaren Vermögens" gerade nicht.[68]

 

Rz. 28

Der Gesetzgeber will diesen Gesichtspunkten und insbesondere auch dem Umstand, dass "der zu wahrende Kernbestand des Vermögens nicht zweifelsfrei abgegrenzt werden kann", dadurch gerecht werden, dass das (im Falle einer steuerpflichtigen Übertragung) nicht begünstigte Vermögen lediglich mit 50 % (und nicht mit seinem vollen Wert) als "verfügbares Vermögen" angesetzt wird.[69] Außerdem können die angesprochenen Aspekte, insbesondere der der fehlenden Verfügungsmöglichkeit u.U. eine Stundung nach § 28 ErbStG oder § 28a ErbStG rechtfertigen.[70]

[64] Ebenso Hannes, ZEV 2016, 554, 560, der zu Recht auch auf etwaige Belastungen durch Nießbrauchs- oder Rentenrechte sowie auf Entnahmebeschränkungen durch auf § 13a Abs. 9 ErbStG abzielende Regelungen hinweist. Vgl. auch Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 8; Wachter, DB 2015, 1368, 1375.
[65] Vgl. hierzu auch Hannes, ZEV 2016, 554, 560; kritisch hierzu Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 10, der für eine Ausnahme z.B. des Familienheims sowie des Hausrats aus dem verfügbaren Vermögen plädiert.
[66] Vgl. auch Crezelius, ZEV 2016, 541, 546.
[67] Wachter, FR 2017, 130, 137.
[68] R E 28a.2 Abs. 2 S. 9 ErbStR 2019.
[69] Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/5923, 9, 33.
[70] Weinmann, Erstkommentierung, § 28a Rn 22.

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