Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006 eingefügt worden und durch das ErbStRG vom 24.12.2008 um den Absatz 3 erweitert worden. Im Vergleich zu der in § 78 AO enthaltenen allgemeinen Regelung zur Beteiligtenstellung wird der Kreis der Beteiligten um die Personen erweitert, die Inhaber von Vermögenswerten (z.B. Gemeinschaften, Personen- und Kapitalgesellschaften) sind, an denen der oder die Erwerber beteiligt sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch am Schenkungs- oder Erbfall unbeteiligte Personen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen herangezogen werden können und deren Mitwirkung erzwungen werden kann. Die Einschränkung des § 93 Abs. 1 S. 3 AO gilt nicht, weil diese Personen nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift, sondern Beteiligte sind. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist diese Erweiterung vor allem in Fällen hilfreich, in denen mehrstufige Beteiligungsstrukturen der Besteuerung zu unterwerfen sind. Hier wird der Erbe oder der Beschenkte in der Regel keine Angaben machen können. Diesem ist aber auch nicht zuzumuten, sich die erforderlichen Daten zu beschaffen, so dass ihm insoweit auch nicht die Feststellungslast aufzubürden ist.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die Nr. 3 des § 154 Abs. 1 BewG eingefügt worden, so dass nunmehr der Steuerschuldner (Erbe, Schenker, Beschenkter) stets an den für sein Besteuerungsverfahren maßgebenden Feststellungsverfahren zu beteiligen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der gesondert festgestellte Wert sich nur mittelbar über ein weiteres Feststellungsverfahren (sog. mehrstufige Beteiligungsverhältnisse) auswirkt. Grund für diese klarstellende Regelung war die andauernde Unklarheit darüber, ob nur die zivilrechtlich am Feststellungsgegenstand Beteiligten (unmittelbare Anteilseigner) vom Wortlaut des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG erfasst werden.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Nr. 3 dahingehend weiter ergänzt, dass nunmehr das Feststellungsverfahren in Schenkungsfällen gegenüber dem Schenker und dem Beschenktem und bei grunderwerbsteuerbaren Erwerbsfällen gegenüber allen (Gesamt-) Steuerschuldnern (§ 13 GrEStG) durchzuführen ist. In diesen Fällen handelt es sich um eine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 Abs. 2 S. 1 und 2 AO mit der Folge, dass beide rechtsbehelfs- und klagebefugt sind. Hat sich der Schenker zur Übernahme der Steuerschuld verpflichtet, so sah die bisher geltende Rechtslage vor, dass nur der Schenker Beteiligter am Feststellungsverfahren wurde (vgl. § 10 Abs. 2 ErbStG). Fällt dieser mit der Steuerschuld aus, führt dies unter Umständen zu verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Steuerschuld gegenüber dem gesamtschuldnerisch haftenden Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG).