I. Entstehung und Zweck der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006 eingefügt worden. Satz 2 ist durch das ErbStRG vom 24.12.2008 dahingehend geändert worden, dass die Beschränkungen der Rechtsbehelfsbefugnis bei Feststellungsbescheiden nach § 352 AO und § 48 FGO entsprechend anwendbar sein sollen, wenn der Feststellungsgegenstand einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zugerechnet werden soll. Es gelten die Regelungen der Abgabenordnung zum Einspruchsverfahren (§§ 347–367 AO).
Sinn des § 155 S. 1 BewG ist es, eine den allgemeinen Regelungen zur Rechtsbehelfsbefugnis (§ 350 AO, § 40 Abs. 2 FGO) vorgehende Regelung zu schaffen, die nicht nur den inhaltlich Betroffenen (Inhaltsadressaten) sondern auch den übrigen Beteiligen aufgrund der größeren Sachnähe zum Feststellungsgegenstand eine Rechtsbehelfs- (und Klage-)befugnis einzuräumen. Das sind alle diejenigen, die vom Feststellungsfinanzamt nach Maßgabe des § 153 Abs. 2, 3 BewG zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wurden und damit nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG am Verfahren Beteiligte sind. Ihnen steht die formelle Rechtsbehelfsbefugnis zu, die sie in Prozessstandschaft für den Steuerschuldner wahrnehmen.
II. Einzelheiten zum Einspruchsverfahren
Rz. 2
Rechtsschutz kann sowohl gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung (z.B. Auswahlermessen des Finanzamtes fehlerhaft, da der Aufgeforderte die zur Erklärung erforderlichen Erkenntnisse nicht hat; Miterbe kann die Erklärung mit geringerem Aufwand abgeben, da er im Besitz aller maßgeblichen Daten ist) als auch gegen den Feststellungsbescheid begehrt werden. Wer als Beteiligter i.S.d. § 154 Abs. 1 BewG anzusehen ist, der ist zur Mitwirkung an der Feststellung des Vermögenswertes entweder durch Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 BewG oder durch sonstige Mitwirkungshandlungen nach §§ 90 ff. AO (insbesondere Auskunftserteilung nach § 93 Abs. 1 AO) verpflichtet. Der Hinweis, nur nachrangig zur Mitwirkung verpflichtet zu sein, kann allenfalls im Rahmen eines Ermessensfehlgebrauchs bei der Auswahl des Mitwirkenden berücksichtigt werden. Wird der Feststellungsbescheid nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen, ohne dass das Finanzamt am rechtzeitigen Erlass gehindert war, kann mit dem Untätigkeitseinspruch der Erlass des Bescheides begehrt werden, § 347 Abs. 1 S. 2 AO. Ein Einspruch ist schriftlich und binnen Monatsfrist (§ 357 AO) bei dem Finanzamt anzubringen, das den Feststellungsbescheid erlassen hat. Fristwahrend wirkt auch der Einspruch, der bei dem Finanzamt angebracht wird, das für die Erbschaftsbesteuerung zuständig ist, § 357 Abs. 2 S. 2 AO. Wird der Feststellungsbescheid während des Einspruchsverfahrens geändert, wird das Einspruchsverfahren mit dem geänderten Bescheid fortgesetzt, ohne dass es eines neuen Einspruches bedarf, § 365 Abs. 3 AO. Ist der Vermögenswert mehreren Personen zuzurechnen, sind die übrigen Personen nach § 360 Abs. 3 AO zum Einspruchsverfahren hinzuzuziehen. Die Hinzugezogenen können hiernach alle Einwände erheben, die dem Einspruchsführer vorbehalten sind. Die Hinzuziehung von nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG am Verfahren Beteiligten ist nicht erforderlich, da eigene schützenswerte Interessen nicht betroffen sind. Der Feststellungsbescheid kann trotz Einlegung des Einspruches im Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO angesetzt werden. Um dies zu verhindern, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides nach § 361 Abs. 3 AO gestellt werden, der in der Folge den Folgebescheid in Höhe der steuerlichen Auswirkung außer Vollzug setzt. Voraussetzung hierzu ist die Einlegung eines Einspruches oder der Klage. Des Weiteren muss der Antrag erkennen lassen, warum der Bescheid aus Sicht des Einspruchsführers rechtswidrig ist. Im Gegensatz zum Einspruch muss der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründet sein. Das Einspruchsverfahren kann durch Rücknahme, § 362 AO, durch vollständige Abhilfe, § 367 Abs. 2 S. 3 AO, und durch Einspruchsentscheidung beendet werden. Letztere ist ausschließlich dem Einspruchsführer und den nach § 360 AO Hinzugezogenen bekannt zu geben.