Rz. 1
Entgegen der allgemein formulierten Überschrift regelt § 2 ErbStG nur einen Ausschnitt der persönlichen Steuerpflicht. Es geht um die internationale Abgrenzung des deutschen Steueranspruchs, also insbesondere um Fälle mit Auslandsberührung und die damit zusammenhängende Frage, welche Vermögensübergänge inwieweit der deutschen Erbschaftbesteuerung unterliegen. Nicht durch § 2 ErbStG geregelt wird aber beispielsweise die Frage, wer der Steuerschuldner ist (Zuwendender oder Erwerber, vgl. § 20 ErbStG).[1]
Rz. 2
§ 2 Abs. 1 ErbStG unterscheidet dabei zwei unterschiedliche Anknüpfungspunkte, an deren Vorliegen das Bestehen bzw. der Umfang der persönlichen Steuerpflicht festzumachen ist: Während sich die unbeschränkte Steuerpflicht[2] nach der Inländereigenschaft der beteiligten Personen (Erblasser bzw. Schenker und Erwerber) richtet, spielt diese für die beschränkte Steuerpflicht[3] keine Rolle. Diese knüpft allein an die Qualifikation der übergehenden Vermögensgegenstände als Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG an.
Eine nicht in § 2 ErbStG geregelte Zwischenstufe bildet die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG.
Der durch Gesetz v. 23.6.2017[4] (wieder) entfallene § 2 Abs. 3 ErbStG[5] eröffnete – für Erbfälle und Schenkungen nach dem 13.12.2011 und vor dem 25.6.2017 – in bestimmten Fällen eine Optionsmöglichkeit des beschränkt Steuerpflichtigen zur unbeschränkten Steuerpflicht. Dies sollte eine EU-rechtskonforme Ausgestaltung der beschränkten Steuerpflicht bewirken, was aber – wie der EuGH mit Urteil v. 8.6.2016[6] klarstellte – nicht gelang. Die für den genannten Zeitraum geltenden Regeln sind unter Rdn 54 f. dargestellt.
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