Rz. 1
§ 5 ErbStG befasst sich mit den Folgen der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder aus sonstigen Gründen. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen beider Partner grds. während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft getrennt. Anders als bei den Güterständen der Gütertrennung bzw. der Gütergemeinschaft entsteht mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft jedoch eine vererbliche und übertragbare Ausgleichsforderung i.S.v. §§ 1378 ff. BGB für denjenigen Ehegatten, der während der bestehenden Ehe weniger erwirtschaftet hat. Diesen Zugewinnausgleich will § 5 ErbStG erbschaft- und schenkungsteuerfrei stellen. § 5 Abs. 1 ErbStG bezieht sich dabei auf den durch das Erbrecht pauschal abgegoltenen Zugewinnausgleich, während § 5 Abs. 2 ErbStG die Folgen eines güterrechtlichen Ausgleiches regelt. Für Ehepaare, deren Vermögen deutlich über den persönlichen Freibeträgen (§§ 16, 17 ErbStG) und den Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG (z.B. Hausrat und Familienwohnheim) liegt, stellt dies eine bedeutsame Möglichkeit dar, um Vermögen steuerfrei auf den anderen Ehegatten zu übertragen.
Rz. 2
Durch die Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 führte der Gesetzgeber in § 5 ErbStG eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit den Ehepartnern herbei, indem er die Norm an den erforderlichen Stellen entsprechend ergänzte. Auch für eingetragene Lebenspartner gilt die Zugewinngemeinschaft, sofern nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) etwas anderes vereinbart wird. Über § 6 LPartG finden die §§ 1363 Abs. 2, 1364–1390 BGB entsprechende Anwendung. Aufgrund dieser Gleichstellung entstehen seit dem 1.1.2005 auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften Zugewinnausgleichsforderungen, deren erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen § 5 ErbStG regelt.
Rz. 3
Auch nach der bis zum 31.12.2008 bestehenden Rechtslage war der güterrechtliche Ausgleich zwischen Lebenspartnern schenkungsteuerfrei möglich. Denn es fehlte an einer freigebigen Bereicherung des anspruchsberechtigten Lebenspartners und damit am Tatbestand einer Schenkung, ohne dass dies einer ausdrücklichen Anordnung in § 5 Abs. 2 ErbStG bedurfte. § 5 Abs. 2 ErbStG hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 1 ErbStG a.F. auf Lebenspartnerschaften vor dem 1.1.2009 steht zwar im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der Norm. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG im Zusammenhang mit den Steuerklassen und den persönlichen Freibeträgen, die zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung kommen, da insoweit keine sachlichen Gründe für diese erkennbar sind, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dies auch für die Vorjahre gilt, zumal sich das BVerfG für eine rückwirkende Gesetzesänderung für den Zeitraum 1.8.2001 bis 1.1.2009 ausgesprochen hat. Der überlebende Lebenspartner hat alternativ bei § 5 ErbStG a.F. die Möglichkeit, durch Ausschlagung den Pflichtteil und daneben den tatsächlichen (güterrechtlichen) Zugewinn zu verlangen mit der Folge, dass lediglich der Pflichtteil, nicht aber der güterrechtliche Zugewinn erbschaftsteuerpflichtig ist (Wahl der güterrechtlichen Zugewinnausgleichsforderung, deren Steuerfreiheit § 5 Abs. 2 ErbStG klarstellend feststellt).