Rz. 1
§ 13a ErbStG regelt, wie bereits die Überschrift deutlich macht, die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Vorschrift überhaupt anwenden zu können, sind allerdings nicht hier, sondern im nachfolgenden § 13b ErbStG definiert.
Wie bereits oben erwähnt (Vorbem. zu §§ 13a ff. ErbStG Rdn 76), ist der Aufbau der Verschonungsnormen, insb. der §§ 13a und 13b ErbStG, gesetzestechnisch nicht vollständig geglückt. § 13a Abs. 1 ErbStG bestimmt den Umfang der sog. Regelverschonung (85 %) und knüpft diese an bestimmte Bedingungen, insb. – seit dem ErbStG 2016 – daran, dass der Steuerpflichtige begünstigtes Vermögen im Wert von nicht mehr als 26 Mio. EUR erworben hat. Was allerdings überhaupt als begünstigtes Vermögen anzusehen ist, regelt § 13b ErbStG (dort vor allem – aber nicht ausschließlich – Abs. 2). Auch innerhalb des § 13a ErbStG (und des § 13b ErbStG) entspricht die Abfolge der einzelnen Absätze und der darin getroffenen Regelungen nicht immer der logischen Prüfungsreihenfolge.
Rz. 2
§ 13a Abs. 2 ErbStG regelt den als gleitende Freigrenze ausgestalteten Abzugsbetrag (150.000 EUR), Abs. 5 stellt die Begünstigung des Letzterwerbers sicher und schließt gleichzeitig den zur Weitergabe verpflichteten Erben/Beschenkten von der Anwendung der Verschonungsregeln aus.
Rz. 3
Eine wesentliche Rechtfertigung der umfassenden Verschonungen für Produktivvermögen besteht nach wie vor darin, dass diese dem Erhalt und der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen sollen. Der Gesetzgeber versucht, die Erreichung dieses Lenkungszwecks mittels einer abstrahierenden Betrachtung, nämlich der sog. Lohnsummenkontrolle, zu überprüfen, und zwar einzelfallbezogen. Vor diesem Hintergrund definiert § 13a Abs. 3 ErbStG, wie der entsprechende Mechanismus funktioniert und welche konkreten Anforderungen es einzuhalten gilt. Auch die Rechtsfolgen eines etwaigen Verstoßes gegen das Lohnsummenkriterium sind hier geregelt (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG).
Seit dem ErbStG 2016 wird hinsichtlich der zu erreichenden Mindestlohnsumme nach der Anzahl der im begünstigt übertragenen Beschäftigten differenziert. Für Unternehmen mit nicht mehr als fünf Beschäftigten findet gar keine Lohnsummenkontrolle statt. Im Bereich zwischen sechs und 19 Beschäftigten sind die Lohnsummenanforderungen differenziert (in zwei Stufen) ausgestaltetet (§ 13a Abs. 3 S. 4 ErbStG).
Rz. 4
§ 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG enthält ausführliche Vorgaben zur konkreten Bestimmung der maßgeblichen Lohnsummen, sowohl für das übertragungsgegenständliche Unternehmen selbst als auch für etwa einzubeziehende Unternehmen, an denen dieses beteiligt ist.
Rz. 5
In § 13a Abs. 6 ErbStG finden sich verschiedene begünstigungsschädliche Nachsteuertatbestände, deren Verwirklichung während der grundsätzlich fünfjährigen Behaltensfrist zum (anteiligen) Verlust der Verschonungen führt.
Rz. 6
§ 13a Abs. 4 ErbStG befasst sich mit verfahrensrechtlichen Aspekten der Feststellung der für die Lohnsummenkontrolle relevanten Daten (Beschäftigtenzahlen, maßgebliche Lohnsummen).
Rz. 7
Für den Fall, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Vermögen an einen anderen Nachlassbeteiligten weiterzugeben hat (z.B. aufgrund testamentarischer Anordnungen), bestimmt § 13a Abs. 5 ErbStG, dass ihm die Inanspruchnahme der Verschonungen nach §§ 13a ff. ErbStG verwehrt ist. Gleichzeitig ordnet die Norm – unter bestimmten Bedingungen – einen Begünstigungstransfer auf den Letzterwerber an.
Rz. 8
§ 13a Abs. 6 ErbStG knüpft den dauerhaften Bestand der Verschonungen (Verschonungsabschlag nach Abs. 1 bzw. Abs. 1 i.V.m. Abs. 10 und Abzugsbetrag nach Abs. 2) an verschiedene nachlaufende Verpflichtungen, die der begünstigte Erwerber – zusätzlich zu den Lohnsummenanforderungen – zu erfüllen hat. Zu nennen sind hier insb. die Behaltensfrist sowie das Verbot von Überentnahmen.
Rz. 9
Durch § 13a Abs. 7 ErbStG werden dem Steuerpflichtigen umfassende Informationsverpflichtungen gegenüber den Finanzbehörden auferlegt, mit deren Hilfe sichergestellt werden soll, dass etwaige Verstöße gegen das Lohnsummenkriterium des Abs. 1 sowie Verstöße gegen die Behaltensregelungen des Abs. 6 den Behörden zeitnah bekannt werden, so dass sie sich auch in entsprechenden Änderungsbescheiden niederschlagen können. § 13a Abs. 8 ErbStG enthält ähnliche Informations- bzw. Nachweispflichten im Hinblick auf begünstigtes nicht inländisches Vermögen.
Rz. 10
Im Hinblick darauf, dass gesellschaftsrechtliche Restriktionen, wie sie typischerweise bei Familienunternehmen vereinbart sind (Entnahmebeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen und Abfindungsbeschränkungen für den Fall des Ausscheidens), sich auf den gemeinen Wert nach § 9 BewG nicht auswirken, hat der Gesetzgeber mit § 13a Abs. 9 ErbStG einen zusätzlichen Wertabschlag für typische Familienunternehmen in das Gesetz aufgenommen, der – vor Prüfung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR – einen bis zu 30 %igen Abschla...