Rz. 80
Der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG dient dazu, kleinere Betriebe, bei denen nach Anwendung der Regelverschonung (85 %) noch ein in den steuerpflichtigen Erwerb einzubeziehender positiver Wert des begünstigten Vermögens (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) verbleibt, zusätzlich zu entlasten. Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel einer Verwaltungsvereinfachung für "Klein- und Kleinstfälle (z.B. Kleinhandel, kleinere Handwerker oder auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) unterhalb des Grenzwerts" von 150.000 EUR. Auch wenn in hohem Maße zweifelhaft ist, ob der angestrebte Vereinfachungseffekt tatsächlich erreicht werden kann, trägt die inhaltliche Ausgestaltung des Abzugsbetrages dem Petitum des Gesetzgebers Rechnung, keine pauschale Begünstigung für sämtliche Größenordnungen begünstigter wirtschaftlicher Einheiten gewähren zu wollen, sondern den Abzugsbetrag gezielt nur bei kleineren Unternehmen anzuwenden.
Rz. 81
Vor diesem Hintergrund ist der Abzugsbetrag als sog. gleitende Freigrenze ausgestaltet. Er ist nicht wie ein Freibetrag auf alle grds. begünstigungsfähigen Erwerbsvorgänge anzuwenden, entfällt aber auch nicht – wie eine starre Freigrenze – bei Überschreitung eines bestimmten Grenzwertes. Vielmehr wird der Abzugsbetrag bei Überschreitung der Wertgrenze von 150.000 EUR (nach vorherigem Abzug des Verschonungsabschlags gem. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) kontinuierlich bis schließlich auf Null abgeschmolzen. Ab einem Wert des begünstigten Vermögens (vor Anwendung irgendwelcher Verschonungen) i.H.v. 3 Mio. EUR wirkt sich der Abzugsbetrag gar nicht mehr aus. Im Falle der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG spielt der Abzugsbetrag von vornherein keine Rolle.
Rz. 82
Der Freibetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist erwerberbezogen ausgestaltet, er wird also für jeden Erwerber gesondert gewährt und kann durch die Verteilung des begünstigten Vermögens auf mehrere Erwerber "vervielfältigt werden". Er kommt aber (selbstverständlich, vgl. § 13 Abs. 5 S. 1 ErbStG) nur solchen Erwerbern zugute, die nicht im Hinblick auf das begünstigte Vermögen einer Weitergabeverpflichtung unterliegen.
Hat der Erwerber in der Zeit vor dem 1.1.2009 bei einem früheren Erwerb bereits den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. in Anspruch genommen, steht dies der Anwendung von § 13a Abs. 2 ErbStG nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob seit der Inanspruchnahme des Freibetrages nach altem Recht bereits zehn Jahre vergangen sind. Die Art und Weise der Besteuerung von nach altem Recht besteuerten Zuwendungen ist für die Gewährung der Verschonungen nach §§ 13a ff. ErbStG irrelevant.