Rz. 1

Durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 wurde § 13b ErbStG neu in das Gesetz eingefügt, um eine eigenständige Regelung für die Definition des begünstigungsfähigen bzw. tatsächlich begünstigten Produktivvermögens zu schaffen. Im Zuge der nachfolgenden Reform durch das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"[1] wurden gerade die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben noch einmal maßgeblich geändert.

Die eigentlichen Verschonungsnormen (insbes. §§ 13a, 13c und 19a ErbStG) greifen auf § 13b ErbStG zurück, indem sie die Anwendung der in ihnen jeweils geregelten Verschonungsmaßnahmen auf das Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG vorsehen.

 

Rz. 2

§ 13b Abs. 1 ErbStG umschreibt zunächst, welche Vermögensarten überhaupt für die Verschonungen gem. §§ 13a, 19a ErbStG in Betracht kommen. Die Regelungen sind nach wie vor ähnlich aufgebaut wie im alten, vor dem 1.1.2009 geltenden Recht (vgl. § 13a ErbStG a.F.).

 

Rz. 3

§ 13b Abs. 2 ErbStG, dessen Regelungen erst im Zuge des ErbStG 2016 in das Gesetz eingefügt wurden, definiert den eigentlichen Begünstigungsgenstand und gibt die Überleitung vom in Abs. 1 dargestellten begünstigungsfähigen Vermögen zum "begünstigten Vermögen" vor. Hierzu ist zum einen der Wert des (schädlichen) Verwaltungsvermögens (netto)[2] vom Wert des begünstigungsfähigen Vermögens abzuziehen (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG). Zum anderen ist zu prüfen, ob – vereinfacht gesprochen – der Wert der Gegenstände des Verwaltungsvermögens (brutto) mehr als 90 % des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens ausmacht (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG). Denn in diesem Fall ist die Anwendung sämtlicher Begünstigungen von vornherein ausgeschlossen.

 

Rz. 4

§ 13b Abs. 3 bis 5 ErbStG definieren, was grds. als Verwaltungsvermögen gelten soll. Insoweit entspricht der Katalog des § 13b Abs. 4 ErbStG im Wesentlichen den Regelungen des bis zum 30.6.2016 geltenden § 13b Abs. 2 ErbStG a.F., wobei durch das ErbStG 2016 allerdings einige zusätzliche "Rückausnahmen" ergänzt wurden. Zusätzlich wurde mit § 13b Abs. 5 ErbStG eine Möglichkeit geschaffen, bei Erwerben von Todes wegen unter bestimmten Voraussetzungen Teile des Verwaltungsvermögens rückwirkend in begünstigtes (also Nicht-Verwaltungsvermögen) umzuqualifizieren.

 

Rz. 5

Aus § 13b Abs. 6 ErbStG[3] ergibt sich, wie aus dem durch Abarbeitung des Verwaltungsvermögenskatalogs (Abs. 3 und 4) bestimmten Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens der Netto-Wert abzuleiten ist. Hierzu enthalten § 13b Abs. 7 und 8 ErbStG[4] Vorgaben für die Berücksichtigung der Schulden, die vom (Brutto-)Wert des Verwaltungsvermögens anteilig abgezogen werden können, und in welchem Umfang etwa vorhandenes Verwaltungsvermögen begünstigungsunschädlich bleibt (unschädliches Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG). Dabei stellt § 13b Abs. 8 ErbStG ausdrücklich klar, dass sog. junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel unter allen Umständen stets von jeglicher Begünstigung ausgeschlossen sind.

 

Rz. 6

Der mit dem ErbStG 2016 neu eingeführte § 13b Abs. 9 ErbStG regelt die sog. Verbundvermögensaufstellung, in der bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen bzw. in Konzernen eine Art konsolidierte Betrachtung des insgesamt vorhandenen Verwaltungsvermögen (sowie der anteiligen Schulden) vorzunehmen ist. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber der Forderung des BVerfG Rechnung getragen, steueroptimierenden Gestaltungen, die auf der nach dem ErbStG 2009 möglichen Nutzung sog. Kaskadeneffekte bei der Bestimmung der Verwaltungsvermögensquote beruhten, den Boden zu entziehen.

 

Rz. 7

Die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG sind verfahrensrechtlicher Natur; sie entsprechen denen des bisherigen, durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[5] eingefügten § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. und wurden zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2020[6] ergänzt.

 

Rz. 8

Die Kommentierung folgt nicht an jeder Stelle der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge der einzelnen Regelung. Dies deshalb, weil gerade im Bereich des Verwaltungsvermögens diverse Details, die über die einzelnen Absätze "verstreut" geregelt sind, auch an anderen Stellen relevant sind und mit andernorts platzierten Regelungen systematisch ineinandergreifen. Eine grafische Übersicht zum Verwaltungsvermögenstest findet sich auf der Klapptafel am Ende des Buches.

[1] ErbStG-AnpG, BGBl I 2016, 2464; Zustimmung des Bundestags BR-Drucks 555/16; Zustimmung des Bundesrats BR-Drucks 555/16 (B).
[2] Zuzügl. des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel.
[3] Eingefügt durch ErbStG-AnpG, BGBl I 2016, 2464.
[4] Eingefügt durch ErbStG-AnpG, BGBl I 2016, 2464.
[5] Gesetz v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131.
[6] Gesetz v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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