Rz. 76

Abschnitt III des DBA ist gem. Art. 2 Abs. 1b) DBA auf Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern anwendbar, die auf Nachlässe, Erbschaften oder Schenkungen von Personen erhoben werden, die in mindestens einem Vertragsstaat ansässig sind. Gem. Art. 4 DBA ist eine Person "ansässig", die ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat hat.[170] Ist eine Person demnach sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Dänemark ansässig, erfolgt die Abgrenzung primär nach der ständigen Wohnstätte, also dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, subsidiär (und zwar in dieser Reihenfolge) nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit oder aufgrund einvernehmlicher Regelung (Art. 4 Abs. 2 DBA).

[170] Allein der Umstand, dass in einem Vertragsstaat beschränkte Steuerpflicht besteht, ist nicht ausreichend, Art. 4 Abs. 1b) DBA.

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