Rz. 84

Ebenso wie Deutschland erhebt Frankreich eine Erbanfall- und Schenkungsteuer, die als Bereicherungssteuer den Erwerb des einzelnen Empfängers erfasst.[181] Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Erwerbe von in Frankreich ansässigen Erblassern oder Schenkern. Zusätzlich kann die unbeschränkte Steuerpflicht sich aber auch daraus ergeben, dass der Erwerber in den letzten zehn Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt wenigstens während sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz in Frankreich hatte.[182] Soweit nur beschränkte Steuerpflicht besteht, umfasst diese sämtliches in Frankreich belegenes Vermögen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um unbewegliches oder bewegliches Vermögen handelt, um körperliche Gegenstände oder Forderungen (insb. Bankguthaben). Schließlich kennt das französische Recht für französischen Grundbesitz haltende Gesellschaften eine Transparenzfiktion, der zufolge auch der Übergang von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften der französischen beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen kann, wenn das Vermögen dieser Gesellschaften zu mehr als 50 % in französischem Grundbesitz besteht.[183] Die Besteuerung in Frankreich beschränkt sich dann allerdings auf den anteiligen Wert dieses Grundbesitzes.[184]

[181] Kau, UVR 2001, 411; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 100 m.w.N.
[182] Jülicher, IStR 2007, 85; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 100.
[183] Vgl. Jülicher, IStR 2007, 85.
[184] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 283.

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