Rz. 7
Der Umfang des Nachlasses, der im Wege der Universalsukzession auf den Erben übergeht, kann dabei im Einzelnen die folgenden Vermögenswerte exemplarisch umfassen:
aa) Unternehmen
Rz. 8
Sämtliche Aktiva und Passiva eines Unternehmens gehen dabei auf den oder die Erben ungeteilt über. Dies umfasst sowohl Einzelunternehmen wie auch Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Bei bestimmten Unternehmen sind berufsrechtliche Besonderheiten zu beachten; so ist in § 13 Abs. 1 ApoG geregelt, dass die Erben eines Apothekers, die selbst keine zugelassenen Apotheker sind, die Apotheke maximal zwölf Monate fortführen können, sofern sie die Apotheke in dieser Zeit durch einen approbierten Apotheker leiten lassen. Ebenso ist lediglich den Kindern und dem Ehegatten als Erbe des Apothekers möglich, die Apotheke zu verpachten nach § 9 ApoG. Zulässig ist, bei bestimmten Arten von Personengesellschaften in den Gesellschaftsverträgen eine Regelung aufzunehmen, wonach im Todesfall eines Gesellschafters dieser aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird und die Erben lediglich einen Abfindungsanspruch erhalten. Zu beachten ist dabei jedoch § 10 Abs. 10 ErbStG, der einem Erben, der eine Abfindung als Gegenleistung für die Übertragung einer Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft aufgrund einer im Todeszeitpunkt bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung an die Mitgesellschafter überträgt und diese unter dem gemeinen Wert des Gesellschaftsanteils liegt, ermöglicht, dass lediglich der geringere Abfindungswert der Besteuerung unterliegt.
bb) Dienstleistungsansprüche
Rz. 9
Hat der Erblasser noch rückständige Lohnansprüche oder aufgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses noch einen Abfindungsanspruch, so ist dies grundsätzlich vererblich. Hingegen verfällt mit dem Tod des Erblassers dessen bestehender Urlaubsentgeltanspruch, sofern er noch nicht geltend gemacht wurde.
cc) Ansprüche gegenüber einer Bank
Rz. 10
Sofern der Erblasser nicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter oder eine Schenkung von Todes wegen bestimmt hat, dass jemand anderer als der Erbe dessen Forderungsrechte gegenüber einer Bank erhält, gehen auch diese Ansprüche auf den Erben über. Bankkonten, die allein auf den Erblasser lauten, gehen ohne weiteres auf den Erben über; lag hingegen ein so genanntes Oder-Konto vor, wonach beispielsweise beide Ehegatten als Inhaber des Kontos vermerkt sind, dann liegt nach § 428 BGB eine Gesamtgläubigerschaft vor, die erbrechtlich dazu führt, dass nur die Hälfte davon beim Versterben eines Ehegatten in den Nachlass fällt.
dd) Ansprüche aus Lebens- oder Rentenversicherungen
Rz. 11
Sofern der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht nicht geregelt hat, fällt der Leistungsanspruch automatisch in den Nachlass. Hat der Erblasser einen Bezugsberechtigten genannt, ist aufgrund des Anfalls der Versicherungsleistung diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu versteuern.
Hingegen fallen Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nicht in den Nachlass und stellen somit auch keinen steuerpflichtigen Erwerb dar. Hinterbliebene in diesem Sinne sind nur der mit dem Erblasser bei dessen Tod rechtsgültig verheiratete Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und die Kinder des Erblassers.
ee) Schutzrechte
Rz. 12
Grundsätzlich fallen Schutzrechte, wie ein Markenrecht nach § 27 MarkenG, Patentrechte nach § 15 PatentG, § 2 Abs. 1 DesignG und Gebrauchsmuster nach § 22 GebrMG, in den Nachlass. Auch bei einer Domain im Internet, die ein Erblasser innehat, ist Rechtsnachfolge anzunehmen, obgleich dort eine gesetzliche Regelung noch fehlt. Aber das Vertragsverhältnis, welches der Erblasser mit dem Provider begründet hat, geht als Forderungsrecht auf den Erben über. Vielfach haben die Provider in ihren Vertragsbedingungen geregelt, dass die Domain übertragbar ist, so dass auch die Rechtsnachfolge von Todes wegen darunterfällt.
ff) Zugewinnausgleich
Rz. 13
Haben die Ehegatten durch Ehevertrag hinsichtlich des Zugewinnausgleichs eine Regelung getroffen, wonach ein Ehegatte vom anderen einen bestimmten Zugewinnausgleich erhalten soll, so ist das Forderungsrecht grundsätzlich vererblich. Nach § 1378 Abs. 1 BGB ist der Zugewinnausgleich vererblich, sofern er durch die Aufhebung des Güterstandes als Anspruch entstanden ist.
gg) Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Rz. 14
In § 89b Abs. 1 HGB ist ausdrücklich geregelt, dass der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch hat. Dieser ist grundsätzlich vererblich. Der Anspruch ist nach § 89b Abs. 4 S. 2 HGB innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
hh) Anteile an einer GmbH
Rz. 15
Der Anteil an einer GmbH ist grundsätzlich vererblich, dies kann auch durch Satzung nicht ausgeschlossen werden. § 15 Abs. 1 GmbHG hat zwingenden Charakter. § 15 Abs. 5 GmbHG gilt nicht für den Erbfall. Erben mehrere Erben den Gesellschaftsanteil, so...