Raymond Halaczinsky, Ulrich Gohlisch
Rz. 23
Personengesellschaften sind gewöhnlich Gesamthandsgemeinschaften i.S.d. BGB. Der BFH hat für die Erbschaft-/Schenkungsteuer die zivilrechtliche Entwicklung, der GbR zunehmend Rechtsfähigkeit und sogar Grundbuchfähigkeit zu attestieren, nicht aufgegriffen.
Rz. 24
Zuwendungen an Personengesellschaften sind nach inzwischen st. Rspr. immer Zuwendungen an die betreffenden Gesellschafter/Gesamthänder. Grds. gilt: Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (insb. KG, OHG oder GbR) zivilrechtlich als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt die eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind. Ist ein Gesamthänder eine juristische Person (GmbH oder etwa Stiftung), kann dieser Gesamthänder (ggf. anteilig) Beschenkter sein. Zuführungen ins Gesamthandsvermögen wirken sich somit im gesamthänderischen Vermögen der Gesellschafter, in ihrem Gesellschaftsanteil, aus.
Rz. 25
Umgekehrt ist bei einem schenkweisen Erwerb eines Gesellschafters von einer Personengesellschaft/Gesamthand schenkungsteuerlich der Bedachte auf Kosten der Gesamthänder bereichert, also Beschenkter. Allein vermögensmäßig entreichert sind die Gesamthänder, nicht etwa die Gesamthandsgemeinschaft. Der BFH hat dies unter Hinweis auf den schon beurteilten umgekehrten Fall und mit der Frage, auf wessen Kosten der Bedachte bereichert ist, begründet. Wie im umgekehrten Fall ist hier die Bereicherung auf Kosten der Gesamthänder eingetreten. Steuerschuldner sind die bedachten Gesellschafter und ggf. als Schenker die Gesamthänder.
Ist die Personengesellschaft zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, gehört diese Beteiligung zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Die Gewinnausschüttung einer derartigen Gesellschaft steht ertragsteuerlich ausschließlich dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zu. Fließt der Ausschüttungsbetrag im Einvernehmen aller Gesellschafter allein einem Gesellschafter persönlich zu, liegt hierin jeweils eine freigebige Zuwendung jedes einzelnen Gesellschafters i.S.d. § 7 ErbStG an den begünstigen Gesellschafter in dem Umfang, der nicht den vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel für die Personengesellschaft betrifft.
Rz. 26
Anzumerken ist, dass weitere schenkungsteuerbare Fälle in Bezug auf Personengesellschaften in § 7 Abs. 5, 6, 7 ErbStG geregelt sind. Für die Fälle des § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG gilt insoweit nichts anderes als für freigebige Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, bei denen sich die Beurteilung der Frage, welche Personen als Zuwendender und als Bedachter beteiligt sind, ausschließlich nach der Zivilrechtslage bestimmt. Anzumerken ist, dass das in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geforderte subjektive Element weder Tatbestandsmerkmal in § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG noch beim Erwerbstatbestand des § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG ist.