Rz. 323

Bezugsgröße für die in § 13b Abs. 7 ErbStG angeordnete Schuldenkürzung ist nicht[886] der gesamte Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens. Vielmehr sind junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel nach § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG hiervon ausgenommen.[887] Das der Schuldenkürzung unterliegende normale, also nicht junge, Verwaltungsvermögen ("Saldo Verwaltungsvermögen") bestimmt sich also wie folgt:[888]

Saldo Verwaltungsvermögen

 
  festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG)
./. festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
+ verbleibender Wert der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG)
= Saldo Verwaltungsvermögen

Hintergrund der Regelung ist der Wunsch des Gesetzgebers, als missbräuchlich angesehene Mitnahmeeffekte auszuschließen.[889] Diese können sich beispielsweise ergeben, wenn die Möglichkeit bestünde, einen erwarteten Schuldenüberhang durch (kurz vor der Übertragung erfolgende) Einlagen von Privatvermögen (Verwaltungsvermögen) optimal auszunutzen.[890]

[886] R E 13b.25 S. 4 ErbStR 2019.
[887] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 383, 397.
[888] R E 13b.9 Ziff. II.3.1 ErbStR 2019.
[889] Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/8911, S. 43.
[890] Weinmann, Erstkommentierung, § 13b Rn 54.

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