Rz. 323
Bezugsgröße für die in § 13b Abs. 7 ErbStG angeordnete Schuldenkürzung ist nicht[886] der gesamte Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens. Vielmehr sind junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel nach § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG hiervon ausgenommen.[887] Das der Schuldenkürzung unterliegende normale, also nicht junge, Verwaltungsvermögen ("Saldo Verwaltungsvermögen") bestimmt sich also wie folgt:[888]
Saldo Verwaltungsvermögen
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG) | |
./. | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens |
+ | verbleibender Wert der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) |
= | Saldo Verwaltungsvermögen |
Hintergrund der Regelung ist der Wunsch des Gesetzgebers, als missbräuchlich angesehene Mitnahmeeffekte auszuschließen.[889] Diese können sich beispielsweise ergeben, wenn die Möglichkeit bestünde, einen erwarteten Schuldenüberhang durch (kurz vor der Übertragung erfolgende) Einlagen von Privatvermögen (Verwaltungsvermögen) optimal auszunutzen.[890]
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