aa) Unbewegliches Vermögen
Rz. 174
Gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA kann unbewegliches Vermögen im Nachlass- bzw. Schenkungsfall (auch) im Staat seiner Belegenheit besteuert werden. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens ist in Art. 5 Abs. 2 DBA definiert und hat demnach die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des jeweiligen Belegenheitsstaates zukommt. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 DBA umfasst der Begriff "unbewegliches Vermögen" aber in jedem Fall auch das Zubehör, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, sowie Nutzungsrechte und Rechte auf Ausbeutung von Bodenschätzen etc. sowie Vergütungen für solche Ausbeutungsrechte. Art. 5 Abs. 3 DBA enthält einen Vorrang der Qualifikation als unbewegliches Vermögen vor der Qualifikation als Betriebsvermögen. Mithin unterliegt auch das zu einem Betriebsvermögen oder der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit dienenden Einrichtung gehörende unbewegliche Vermögen den Regelungen des Art. 5 DBA.
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nach Art. 5 Abs. 2 letzter Hs. DBA nicht als unbewegliches Vermögen. Für sie enthält Art. 7 eine gesonderte Zuweisung des Besteuerungsrechts.
bb) Vermögen einer Betriebsstätte
Rz. 175
Ebenso wie unbewegliches Vermögen wird nach Art. 6 Abs. 1 DBA auch das Vermögen eines Unternehmens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, (auch) im Belegenheitsstaat besteuert. Betriebsstätte bedeutet gem. Art. 6 Abs. 2 DBA eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Ausdruck umfasst insb. einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, ein Ladengeschäft oder eine andere Verkaufseinrichtung, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk oder ähnliches sowie Bauausführungen oder Montagen, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Gemäß Art. 6 Abs. 3 DBA ist das zu einer der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dienenden festen Einrichtung gehörende Vermögen dem Unternehmensvermögen einer Betriebsstätte gleichgestellt. Auch diesbezüglich liegt das ausschließliche Besteuerungsrecht beim Belegenheitsstaat.
Rz. 176
Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie sonstiges bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen besteuert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das jeweilige Unternehmen von einer natürlichen Person betrieben wird.
cc) Personengesellschaften
Rz. 177
Vor dem Hintergrund, dass sowohl Deutschland als auch die USA Personengesellschaften grds. als transparent ansehen, regelt Art. 8 DBA, dass das von Personengesellschaften gehaltene unter die Art. 5 bzw. 6 DBA fallende Vermögen grds. im Belegenheitsstaat besteuert werden kann. Betragsmäßig gilt jedoch eine Begrenzung auf den Wertanteil des im jeweiligen Staat belegenen Vermögens. Die Behandlung doppelstöckiger Personengesellschaften ist noch nicht abschließend geklärt; eine deutsche Obergesellschaft könnte jedoch das US-amerikanische Besteuerungsrecht ggf. ausschließen. Bei sog. hybriden Gesellschaften (insb. der deutschen GmbH & Co. KG) kann die Transparenzregel des Art. 8 DBA durch Ausübung der "Check-The-Box-Rules" nach amerikanischem Steuerrecht umgangen werden, indem zur intransparenten ausländischen Kapitalgesellschaft optiert wird.
dd) Übriges Vermögen
Rz. 178
Das Übrige – also in den Art. 5 ff. DBA nicht ausdrücklich genannte – Vermögen kann vorbehaltlich des Art. 11 Abs. 1 DBA nur im Wohnsitzstaat besteuert werden (Art. 9 DBA).