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Da der Inlandsbegriff bei der Abgrenzung der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 ErbStG verschiedentlich eine Rolle spielt, soll vorab § 2 Abs. 2 ErbStG erläutert werden.

Inhaltlich entspricht die Erstreckung des deutschen Hoheitsgebietes auf den der Bundesrepublik vorgelagerten Festlandssockel (soweit dort die Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht und ausgebeutet werden) den §§ 132137 BBergG.[7]

Die Bedeutung dieser über den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehenden Ausdehnung des deutschen Territoriums ist in der Praxis jedoch äußerst gering, da der Festlandssockel kaum geeignet ist, dort einen festen Wohnsitz zu begründen bzw. zu haben. Auch die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 9 AO ist dort zumeist ausgeschlossen. Theoretisch käme aber ggf. die Begründung einer auf dem Festlandssockel belegenen Betriebsstätte in Betracht.[8]

[7] Gesetz v. 13.8.1980, BGBl I 1980, 1310, zuletzt geändert durch Gesetz v. 31.7.2009, BGBl I 2009, 2585.
[8] Vgl. im Übrigen Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 73.

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