Rz. 8
Bei der Kürzungsmethode führen die verbleibenden persönlichen Freibeträge dagegen anteilig über die gesamte Laufzeit des Rechtes zu einer anteiligen Reduzierung der Steuer auf die Jahreswerte. Wird neben der wiederkehrenden Leistung noch weiteres Vermögen erworben gilt: Zur Ermittlung der Kürzungsquote ist der nach Abzug der Beträge, die der Sofortbesteuerung unterliegen, verbleibende (Rest-)Freibetrag in das Verhältnis zum Kapitalwert des erworbenen Rechtes zu setzen. Formel:
(Verbleibender Freibetrag : Kapitalwert des Rechtes) x 100 = Kürzungsquote in %
Beispiel
Übertragen auf den vorgenannten Beispielsfall (siehe Rdn 7) wirkt sich dies wie folgt aus: Die Berechnung nach den Ziffern 1.–2. ist identisch zur Aufzehrungsmethode. Erst bei der Berechnung der Jahressteuer gemäß Ziffer 3 ergeben sich Unterschiede:
3. Berechnung der Jahressteuer
15 % von 30.000 EUR |
4.500 EUR |
verbleibender Freibetrag: |
110.700 EUR |
Verhältnis Freibetrag zu Kapitalwert:
110.700 EUR : 541.620 EUR X 100 = 20,44 %
Kürzung des Jahreswertes: |
30.000 EUR |
20,44 % von 30.000 EUR = |
6.132 EUR |
verbleiben |
23.869 EUR |
Steuersatz 15 %
Jahressteuer auf den verminderten Jahreswert:
15 % von 23.869 EUR = |
3.580 EUR |
Diese Steuer (3.580 EUR) ist ab dem ersten Jahr über die gesamte Laufzeit des Rechtes zu zahlen.
Rz. 9
Entsprechend den Freibeträgen ist bei der fiktiven steuerfreien Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu verfahren. Eine Besteuerung findet in diesen Fällen erst statt, wenn auch die fiktive Zugewinnausgleichsforderung verbraucht ist.
Rz. 10
Hat der begünstigte Empfänger innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Rechtserwerb bereits Vermögen schenkweise erworben, wird der Rentenerwerb mit diesen Vorerwerben nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Dadurch wirkt sich der Vorerwerb auch auf die Höhe des Steuersatzes für die Berechnung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 1 S. 2 ErbStG aus. Nach Ansicht der Finanzverwaltung, die auch nach der Reform zum 1.1.2009 weiterhin Gültigkeit beansprucht, wird der Steuersatz nicht unmittelbar aus der Tabelle des § 19 ErbStG entnommen, sondern ergibt sich aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs. Eine Steuerfestsetzung erfolgt nur auf den Rentenerwerb als Nacherwerb und zwar auch dann, wenn der Begünstigte die Jahresversteuerung wählt. Eine Aufteilung der Steuer auf den Rentenerwerb in einen Teil, der als Jahressteuer zu erheben ist, und einen Teil, der rechnerisch als eine Art Nachschlag für den Vorerwerb zu erheben ist, lässt die Finanzverwaltung nicht zu.
Beispiel
Erblasser A, der am 31.12.2009 verstirbt, wendet seinem im Zeitpunkt des Todes 14 Jahre alten Sohn B eine steuerpflichtige lebenslange Leibrente mit einem Jahreswert von 30.000 EUR zu. Bereits zum 3.1.2009 hat er auf B Barvermögen im Wert von 800.000 EUR schenkweise übertragen. Die festgesetzte Steuer betrug 76.000 EUR (19 % von 400.000 EUR). B beantragt für die Rente die Jahresversteuerung.
Wert des Rentenerwerbs am 31.12.2009:
(§ 14 Abs. 1 BewG i.V.m. BMF v. 20.1.2009)
30.000 EUR x 18,054 |
541.620 EUR |
Barvermögen 3.1.2009 |
800.000 EUR |
Gesamterwerb |
1.341.620 EUR |
abzgl. persönlicher Freibetrag, § 16 ErbStG |
400.000 EUR |
abzgl. Freibetrag nach § 17 ErbStG |
30.700 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
910.920 EUR |
abgerundet |
910.900 EUR |
Steuersatz 19 % |
173.071 EUR |
Steuer auf den Gesamterwerb |
|
abzgl. anzurechnende Steuer auf den Vorerwerb |
76.000 EUR |
Steuer 31.12.2009 |
97.071 EUR |
Die Steuer von 97.071 EUR entspricht – bezogen auf den Kapitalwert des Rentenerwerbs von 541.620 EUR – einem Steuersatz von 17,92 %. Als Jahressteuer sind festzusetzen:
30.000 EUR X 17,92 % = 5.376 EUR
Zur Zusammenrechnung mit Vorerwerben bis zum 31.12.2008 mit Erwerben ab dem 1.1.2009 vgl. § 14 ErbStG Rdn 7 ff. Spätere Erwerbe beeinflussen die Jahressteuer dagegen nicht.
Rz. 11
Bei der Bestimmung des Steuersatzes (siehe Rdn 5) findet die Härteklausel nach § 19 Abs. 3 ErbStG Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die Steuer auf den Kapitalwert unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 3 ErbStG zu ermitteln und diese Steuer in das Verhältnis zum abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb zu setzen ist. Der so ermittelte Prozentsatz ist der Steuersatz, der auf den Jahreswert zum Zwecke der Bestimmung der Jahressteuer anzuwenden ist.
Beispiel
Der 14-jährige Sohn B erwirbt von Todes wegen von seinem Vater A am 31.12.2009 eine Leibrente mit einem Jahreswert von 41.000 EUR. B wählt die Jahressteuer.
1. Bestimmung Jahreswert
laut Sachverhalt: |
41.000 EUR |
2. Bestimmung Steuersatz
Kapitalwert der Rente
(§ 14 Abs. 1 BewG i.V.m. BMF v. 20.1.2009)
41.000 EUR x 18,054 |
740.214 EUR |
abzgl. Freibetrag, § 16 ErbStG |
400.000 EUR |
abzgl. Freibetrag, § 17 ErbStG |
30.700 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
309.514 EUR |
abgerundet |
309.500 EUR |
Steuersatz: 15 % |
|
Steuer |
46.425 EUR |
Steuer nach Anwendung der Härteklausel
§ 19 Abs. 3 ErbStG
33.000 EUR + 4.750 EUR = |
37.750 EUR |
Steuersatz: (37.750 EUR : 309.500 EUR) X 100 = |
12,20 % |
3. Berechnung der Jahressteuer